Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

25. Nachtrag 
zur Regierungsverordnung vom 3. Mai 1859, die Berichtigung der 
Gerichtsärztlichen Gebühren bei Aufhebungen Verunglückter 
belreffend. 
Zur Erganzung der Regierungsverodnung vom 3. Mai vorigen Jahreg wird 
hierdurch mit höchster Landeoretzentschaftlicher Genehmigung bestimmt: 
Bei gerichtlichen Aufhebungen Verunglückter sind die Gebühren des zugezogenen 
Gerichtärztlichen Personals cben so wie dies Betreffs der Verläge angeordnet ist, 
aus der betreffenden Gerichtskasse zu berichligen. 
Diese Uebertragung soll auch in Ansehung der Gerichtoärztlichen Gebühren 
Stakt sinden, welche in bereite vorgekommenen, nach der gedachten Verordnung zu 
beurtheilenden Aushebungssällen erwachsen sind. 
Greiz, den 22. Mai 1360. 
Fürstl. Neuß-Planische Landeoregieruug daf. 
Otto. 
N. v. Gelde#n= Ciispendorl.
	        
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