Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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26. Verordnung, 
die Verwahrung der Sensen und Sicheln durch sogenannte Schuhe 
betreffend. 
Mit höchster Landesregentschaftlicher Genehmigung wird zur Verhütung el- 
waiger Unglückéfälle, nach dem Vorgange benachbarter Staaten hiermit verordnel: 
daß bei einem Thaler Geld= oder entsprechender Gefangnißstrase Niemand 
Sensen und Sicheln auf Straßen und gangbaren Wegen anders alo mit 
gehörig verwahrter Spite und Schneide bei sich fuhren darf, und daß die 
erforderliche Verwahrung in einem hölzernen sogenannten Schuhe zu be- 
siehen hat. Die Beschaffung dieser Verwahrung hat binnen dreiwöchent- 
licher Frist von heute an zu erfolgen. 
Die Polizeibehsrden werden zugleich angewlesen die Ausführung dieses Ver- 
bolö in gehöriger Weise zu überwachen. 
Greiz, am 30. Mai 1860. 
Fürstl. Neuß-Plauische Laudroregierung das. 
Otte. 
Nichter.
	        
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