27. Bekanntmachung,
die Aufhebung der in den Innungsbriefen des Zeulenrodaer Maurer=
handwerks enthaltenen Beschränkung wegen Annahme von Lehrlingen
betreffend.
Im Artikel 34 der Landeöherrlich consirmirten Innungöbriese des Zeulenrodaer
Maurerhandwerks vom Jahre 1712 ist unter Andern bestimme, daß kein Reister einen
Lehrjungen annehmen soll in dessen Lehre sich bereils ein Lehrling besindet, ec sei
denn, daß der erste Lehrling im dritlen und lebten Sommer stehe
Da nun in Folge der hier und anderwärtö bestebenden Einrichtung, wonach
den Maurermeistern dac gleichzeitige vernen mehrerer Lehrlinge gestattet ist, manche
Inconvenienzen aus der fraglichen Beschränkung für Zeulenreda und inöbesondere
für das dasige Maurerhandwerk, hauptsächlich dadurch entslanden sind, daß bei
der im Vergleich zu früher erweiclich eingetretenen Vermehrung der Arbeit daselbst
nach und nach ein fühlbarer Mangel an tuchtigen Gesellen bemerkbar geworden ist,
so wird, dem deöfallsigen Antrage des Zeulenrodaer Maurerhandwerko entsprechend,
mit Höchster Landeoregentschaftlicher Genehmigung, die in dem Eingangsgedachten
Artikel der fraglichen Innungöbriefe enthaltene Beschränkung wegen der Annahme
von Lehrlingen hiermit aufgehoben, und statt dessen hinfort jedem Meister nach-
gelassen, jährlich einen Lehrling anzunehmen.
Greiz, am 4. Juni 1860.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Oltto.
Nichter.