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20. Verordnung,
den Hufbeschlag betreffend.
Um die Besiter von Pferden c. vor den auc der Mangelhaftigkeit des Huf-
beschlags entstehenden erheblichen Nachtheilen möglichst zu sichern, ist für nothwendig
erkannt worden, die genügende Ausbildung der Schmiede im Beschlagen der Pferde
und Rinder durch besondere geeignete Maahnahmen zu befordern, und wird zu diesem
Zwecke mit Höchster Genehmigung der Durchlauchtigsten Fürstin Regentin hiermit
Folgendes verordnet:
—R
Vom 1. Januar 1862 an ist die Gewinnung des Meisterrechts bei dem
Schmiedehandwerk an den Nachweis gebunden, daß der Meisterrechtobewerber die
praktische Prüfung im Hufbeschlag (§S. 2) mit Erfolg bestanden habe. Kein Ge-
selle darf von gedachtem Zeitpunkte an zum Meister gesprochen werden, der nicht
vorher jenen Nachweis geliefert hat.
6. 2.
Die Prüfung selbst wird von dem Sandthierarzt, binnen vier Wochen nach
der Anmeldung des Prüfungskandidaten, an dem von ihm fellzusetenden Tage in
Gegenwart des bandphysscus und eines alo Zeugen zugezogenen inländischen Schmiede-
meisters vorgenommen, und erstreckt sich auf die Fertigkeil im Schmieden regel-
rechter und künstlicher Hufeisen und im Beschlagen gesunder und kranker Hüse,
sowie auch auf die nothwendigsten Kenninisse über den Bau des Hufes und dessen
Krankheiten.
Als regelrechte Hufeisen sind anzusehen: ein vordereo und ein hinteres Huf-
eisen mit Griff und Stollen, ein vorderes und hinteres Reifeisen und ein eng-
lisches ohne Griff und Stollen; als künstliche: ein abgedachtes, ein geschlosseneo,
ein Deckel-, ein Streis-, ein Stelzfuß und ein Sschraubenstolleneisen, ein Huseisen
gegen Zehen, eines gegen Fersenspalte und ein Hufeisen gegen Steingallen auf
todtem Hufe selbst.