Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Das Ergebniß der Prüfung wird, sofern nicht die Unhnlänglicheet. desselben 
die hönzliche Zurückweisung des Prüfungekandidaten zur Folge hat, durch eine be- 
sondere, in zwei Graden zu ertheilende Cenfur bekundet 
Gesellen, welche bei dieser Prüfung zurückzuweisen gewesen sind, dürfen an- 
derweit zu derselben erst nach Ablauf eines Jahres zugelassen werden. 
*)1!“- 
Um zu Erlangung der bei der Prufung erforderten Ferligkeiten und Kennt- 
nisse Gelegenheit zu geben, wird von dem Landthierarzt den bei ihm sich desfalls 
Anmeldenden während der Monate Februar und März jedes Jahres der nöthige 
theorelische und praktische Unterricht, und zwar der erstere Mittwochs und Sonn- 
abends, fruh von 8 bis 9 Uhr, der letztere an den ubrigen Wochentagen, von 
früh 7 bio Abendo 6 Uhr, gegen ein von jedem Beschlagschuler ihm zu gewäh- 
rende6 Honorar von fünf Thalern, ertheilt. Dabei haben die behrschmiede für 
das, zu Anfertigung ihrer Modelleisen nöthige Material (Kohlen und Eisen) selbst 
zu sorgen oder über eine angemessene Entschädigung mit dem Landthierarzt sich zu 
verständigen. 
C. 4. 
Von dem in §&. 1 gedachten Zeitpuncte an darf bei den Schmiedehandwerken 
6 Schmieden von Hufeisen und dasb Beschlagen von Pferden 2c. als Meisterstück 
nicht mehr gefordert werden. 
K. 5. 
Würde bei einer Schmirdeinnung nach dem 1. Januar 1862 ein Geselle zum 
Meister gesprochen, ohne daß vorher der im §. 1 gedachte Nachweis erfordert und 
gehörig beigebracht worden ist, so hal die Cassation deb Meisterspruches, auf 
Koslen der Innung einzutreten und sind außerdem die Innungsvorstände und der 
ob#engkeitliche Innungodeputirte mit einer von denselben antheilig zu erlegenden 
Geldstrase bic zu dem Betrage von Zwanzig Thalern zu belegen. 
. 6. 
Die den Schmiedegesellen oder augländischen, Behufs der Niederlassung als 
Meister bei einer inländischen Innung einwerbenden Meistern etwa zu Theil wer- 
dende openet vom Miislerstuck schließt nicht auch zugleich eine Befreiung 
von der in 9. 1, 2 vorgeschriebenen Prüfung im Hufbeschlag in sich.
	        
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