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Das Ergebniß der Prüfung wird, sofern nicht die Unhnlänglicheet. desselben
die hönzliche Zurückweisung des Prüfungekandidaten zur Folge hat, durch eine be-
sondere, in zwei Graden zu ertheilende Cenfur bekundet
Gesellen, welche bei dieser Prüfung zurückzuweisen gewesen sind, dürfen an-
derweit zu derselben erst nach Ablauf eines Jahres zugelassen werden.
*)1!“-
Um zu Erlangung der bei der Prufung erforderten Ferligkeiten und Kennt-
nisse Gelegenheit zu geben, wird von dem Landthierarzt den bei ihm sich desfalls
Anmeldenden während der Monate Februar und März jedes Jahres der nöthige
theorelische und praktische Unterricht, und zwar der erstere Mittwochs und Sonn-
abends, fruh von 8 bis 9 Uhr, der letztere an den ubrigen Wochentagen, von
früh 7 bio Abendo 6 Uhr, gegen ein von jedem Beschlagschuler ihm zu gewäh-
rende6 Honorar von fünf Thalern, ertheilt. Dabei haben die behrschmiede für
das, zu Anfertigung ihrer Modelleisen nöthige Material (Kohlen und Eisen) selbst
zu sorgen oder über eine angemessene Entschädigung mit dem Landthierarzt sich zu
verständigen.
C. 4.
Von dem in §&. 1 gedachten Zeitpuncte an darf bei den Schmiedehandwerken
6 Schmieden von Hufeisen und dasb Beschlagen von Pferden 2c. als Meisterstück
nicht mehr gefordert werden.
K. 5.
Würde bei einer Schmirdeinnung nach dem 1. Januar 1862 ein Geselle zum
Meister gesprochen, ohne daß vorher der im §. 1 gedachte Nachweis erfordert und
gehörig beigebracht worden ist, so hal die Cassation deb Meisterspruches, auf
Koslen der Innung einzutreten und sind außerdem die Innungsvorstände und der
ob#engkeitliche Innungodeputirte mit einer von denselben antheilig zu erlegenden
Geldstrase bic zu dem Betrage von Zwanzig Thalern zu belegen.
. 6.
Die den Schmiedegesellen oder augländischen, Behufs der Niederlassung als
Meister bei einer inländischen Innung einwerbenden Meistern etwa zu Theil wer-
dende openet vom Miislerstuck schließt nicht auch zugleich eine Befreiung
von der in 9. 1, 2 vorgeschriebenen Prüfung im Hufbeschlag in sich.