Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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. 7. 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten, zu mehrerer Befriedigung 
des Bedürfnisses an tüchtigen Beschlagschmieden solche Thierärzte, welche, ohne 
gelernte Hufschmiede zu sein, die Prüfung mit der ersten Censur bestanden haben, 
unter Dispensation vom Zunftzwange zu selbstständiger Ausübung des Hufbeschlages 
mit Concession zu versehen. 
Greiz, den 22. Juni 1860. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Frit i. U. 
Scheibt.
	        
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