Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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. 2. 
den Bestimmungen der . 82 — 34 der hiesigen Stadtordnung sind 
zwar sämmtliche hiesige Geistliche und Lehrer zur Betheiligung an den Gemeinde- 
zu verpflichter. 
Da indeß nach Nr. 3 der Bellettgungfurkune zur Stadtordnung die bereits 
vor Hralikartn der lebtern in einem hiesigen Kirchen= oder öffentlichen behramte 
Angestellten wegen der bis dahin mit ihrem Stande verbundenen Befreiung von 
bürgerlichen Lasten im Falle ihrer Heranziehung zu den skädtischen Leistungen eine 
diesen ensprechende Entschädigung aus der Stadtkasse gewährt werden maßte, mithin 
aus deren Belegung mit Gemeindrleistungen der stadtischen Verwallung nur eine 
nuplose Erschwerung erwachsen würde, so sollen dieselben auch fernerhin von jeder 
Mitleidenheit bei Aufbringung der fur die Gemeindebedürfnisse erforderlichen Mirtel 
befreil bleiben. 
Bezüglich der erst nach Publikation der Stadcordnung hier angestellten Geist- 
lichen und Lehrer dagegen sinden die Bestimmungen der Stadtordnung über die 
Vermogensleistungen zu Gemeindezwecken unbrschränkte Anwendung. 
Auch ersireckt sich die Befreiung der erstgedachten Klasse der hiesigen Geist- 
lichen und Lehrer al rein personliche, selbstverständlich nicht auf diejenigen Leistungen, 
welche im Falle der Ansässigkeit einrö Betheingten im Stladtbezirke rücksichtlich 
des belreffenden Grundstücko zu übernehmen sind. 
4. 3. 
Persönliche Dienste für Gemeindezwecke, gegen deren Uebernahme nicht die 
Bestimmung des 6. 30 der Stadtordnung schutzt, dürfen auch denjenigen Ofsizieren, 
Geistlichen und Lehrern nicht angesonnen werden, welche nach den 66. 1 und 2 
g genntige Brtokdng von den übrigen — pekuniären — Gemeindeleistungen 
nicht befreit 
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und 
mit dem Adrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Greiz, am 25. Juni 1860. 
(L. S.) Carolinc. 
Frib i. V.
	        
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