Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

32. Regierungs-Bekanntmachung, 
die mit dem Guoßterogl. Saächsischen Director des V. Verwaltungs- 
bezirks zu Neustadt # O. wegen gegenseitiger Zulassung zünftiger 
Handwerker zur Arbeit in den Grenzorten abgeschlossene Convention 
belreffend. 
Mit dem Großherzogl. Sächsischen Director des V. Verwaltungsbezirke zu 
Neustadt c,O. ist von Unc, nach der Seiten desselben eingeholten hohen Minislerialgeneh= 
migung, wegen Veobachlung der Gegenseitigkeil bei Gestattung des Arbeitend der 
im Fürstenthume Reuß älterer Linie und im Nrustädtischen Kreise des Großherzog= 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach wohnhaften, zum selbstständigen Gewerböbetriebe 
in ihrer Heimath gesetzlich befähigten zünstigen Handwerker in den Grenzorten der 
beiderseitigen Staatégebiete folgende Vereinbarung mil Vorbehalt des Widerrufé 
getroffen worden: 
Den bezeichneten Handwerkömeistern soll ohne defallsige Abentrichtung irgend 
einer Gebühr an Staats= oder Zunft Cassen und ohne daran durch die Handwerke 
oder Innungen des Slaats, innerhalb dessen sie arbeiten, behindert werden zu 
können, unbrnommen sein, in den beiderseitigen Grenzorten, mit alleiniger Aus-= 
nahme der Slädte und der städtischen Gemeindebezirke, Arbeilen ihrer Gewerbe zu 
übernehmen, zu verrichten und sich dazu der Beihülfe der in ihrem Lohne slehenden 
zünftigen Gesellen und ihrer Lehrlinge zu bedienen. 
2. 
Hinsichtlich des Ausdruckeé „Grenzorte“ sindet die weiteste Interpretation statt, 
so daß darunter auch solche Orte verstanden werden, deren Markung nicht buch- 
släblich die auswärtige Grenze beröhrt. 
3. 
Handwerkemeister, die im Nachbarllaate eine Arbeit übernehmen wollen, haben 
sich den nach der dortigen Innungsverfassung und Gesetzgebung für inländische
	        
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