Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

— 79 
Meister rücksichtlich der Gewerbsaucübung beslehenden Bedingungen und Be- 
schränkungen, unbeschadet der ihnen nach Nr. l. dieser Uebereinkunft zustehenden 
Befugniß, zu unterwersen. Insbesondere und Bauhandwerker bei Uebernahme 
von Arbeiten in dem Nachbarstaate zur genauen Befolgung der daselbst bestehenden 
und künftig ergehenden baupoltzeilichen Vorschriften ebenso wie inländische Meister 
verpflichtet. 
Solches wird andurch, rosp. zur Nachachtung aller hierländischen Unterbe- 
hörden, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 14. Juli 1860. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das., 
Frit i. B. 
Scheibe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.