Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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4) Hinsichtlich der Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe im 
Lübeck'schen Freistaate besteht die Bestimmung: 
daß Ausländer, welche im Freistaate Lübeck mit einer Inländerin oder 
Ausländerin eine Ehe schließen wollen, neben der Erfüllung der sonstigen 
gesetzlichen Erfordernisse, durch ein gehörig beglaubigtes Attest der Obrig= 
keit ihrer Heimath nachzuweisen haben, daß sie nach den resp. Gesetzen 
zur Eingehung einer Ehe im Auslande befugt sind, oder die nach diesen 
Geseten etwa erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten Ehe erhalten 
haben, auch durch deren Eingehung ihre auswärtige Staatsangehörigkeit 
nicht verlieren, sondern mit ihrer künftigen Ehefrau und ehelichen Kin- 
dern am Ort ihrer Heimath wieder aufgenommen werden sollen. 
Dispensationen von der Beibringung einer solchen Bescheinigung 
können nur von dem Senate ertheilt werden. 
Greiz, am 31. Juli 1860. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Fritz i. B. 
R. v. Geldern--Crispendorf. 
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