Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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35. Regierungs-Bekannmachung, 
den Beitritt der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung zu 
Sondershausen zu der von den Regierungen der übrigen Thüringischen 
Staaten unterm 21. Jannar 1856 algeschlossenen Uebereinkunft über 
die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten 
belreffend. 
Mit höchster Genehmigung wird hierdurch zur offentlichen Kunde gebracht, 
daß die Fürstlich Schworzburgische Staatöregierung zu Sondershausen, dem zwischen 
den,„Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meie 
ningen, Sachsen= Koburg= Gotho, Schwarzburg= Rudolstadt, bezüglich Reuß j. 2. 
wegen gegenseitiger Zulassung dee Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossenen Ver- 
trage vom 21 Januar 1856, welchem sich die hiesige Regierung nach Inhalt der 
Bekanntmachung vom 10. August 1858 (ef. Nr. XXl. I41) der Gesetzsammlung 
v. J. 1858) angeschlossen har, jetzt gleichfalls beigetreten ist und hiernach die in 
dieser Uebereinkunft von den daran theilnehmenden Regierungen Übernommenen ge- 
genseitigen Verpflichtungen, namentlich auch die Verpflichtung, die Annahme und 
Wiederaucgabe des von einer der kontrahirenden Regierungen auogegebenen Staals- 
papiergeldes im gemeinen Verkehr ihrer bander unbehindert und ohne Herabsetzung 
unter den von der betreffenden Regicrung bestimmten Nennwerth zu gestatten, auch 
auf die beitretende Fürstlich Schwarzburg-Sonderöhausensche Regierung Ausdehnung 
erlangt haben, sowie daß auf die Dauer dieser Konvention das noch zu emutirende 
Staatopopiergeld der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu Sonderchausen 
von dem durch die Verordnung vom 4. December 1855, die Beschränkung der 
Zahlungeleistung mittelst Papiergeldes betreffend (ef. Nr. XV. (56) der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1355), auögesprochenen Verbote für den Umfang des dies- 
seiligen Fürstenthume ausgeschlossen bleibt. Es ist vielmehr die Annahme und 
Wiederausgabe der von der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausenschen Regierung 
emittirten Kassenscheine im hiesigen Lande ebensowohl, als die Annahme und die 
Wiederausgabe des hierländischen Staatöpapiergeldes im Fürstenthum Schwarzburg- 
Sondershausen, künftighin gestatter. 
Als Auswechslungkasse für das Papifergeld des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen ist die Fürstl. Staatshauplkasse zu Sondershausen bezeichnet worden. 
Greiz, am 17. August 1860. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern- Onspendorf.
	        
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