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35. Regierungs-Bekannmachung,
den Beitritt der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung zu
Sondershausen zu der von den Regierungen der übrigen Thüringischen
Staaten unterm 21. Jannar 1856 algeschlossenen Uebereinkunft über
die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten
belreffend.
Mit höchster Genehmigung wird hierdurch zur offentlichen Kunde gebracht,
daß die Fürstlich Schworzburgische Staatöregierung zu Sondershausen, dem zwischen
den,„Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meie
ningen, Sachsen= Koburg= Gotho, Schwarzburg= Rudolstadt, bezüglich Reuß j. 2.
wegen gegenseitiger Zulassung dee Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossenen Ver-
trage vom 21 Januar 1856, welchem sich die hiesige Regierung nach Inhalt der
Bekanntmachung vom 10. August 1858 (ef. Nr. XXl. I41) der Gesetzsammlung
v. J. 1858) angeschlossen har, jetzt gleichfalls beigetreten ist und hiernach die in
dieser Uebereinkunft von den daran theilnehmenden Regierungen Übernommenen ge-
genseitigen Verpflichtungen, namentlich auch die Verpflichtung, die Annahme und
Wiederaucgabe des von einer der kontrahirenden Regierungen auogegebenen Staals-
papiergeldes im gemeinen Verkehr ihrer bander unbehindert und ohne Herabsetzung
unter den von der betreffenden Regicrung bestimmten Nennwerth zu gestatten, auch
auf die beitretende Fürstlich Schwarzburg-Sonderöhausensche Regierung Ausdehnung
erlangt haben, sowie daß auf die Dauer dieser Konvention das noch zu emutirende
Staatopopiergeld der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu Sonderchausen
von dem durch die Verordnung vom 4. December 1855, die Beschränkung der
Zahlungeleistung mittelst Papiergeldes betreffend (ef. Nr. XV. (56) der Gesetz-
sammlung vom Jahre 1355), auögesprochenen Verbote für den Umfang des dies-
seiligen Fürstenthume ausgeschlossen bleibt. Es ist vielmehr die Annahme und
Wiederausgabe der von der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausenschen Regierung
emittirten Kassenscheine im hiesigen Lande ebensowohl, als die Annahme und die
Wiederausgabe des hierländischen Staatöpapiergeldes im Fürstenthum Schwarzburg-
Sondershausen, künftighin gestatter.
Als Auswechslungkasse für das Papifergeld des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen ist die Fürstl. Staatshauplkasse zu Sondershausen bezeichnet worden.
Greiz, am 17. August 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geldern- Onspendorf.