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bewahren, in bestimmten Zeitabschnitten an die Ortspolizeibehoͤrde abliefern und jeder-
zeit auf Erfordern dem revidirenden Polizeipersonal vorlegen. Vernachlässigungen
dieser Obliegenheit, sowie der Ankauf von Wildpret, welches mit einer Beschei-
nigung nicht versehen gewesen, wo eine solche erforderlich war, — werden durch
Encziehung der Konzession geahndet.
g. 3.
Der Verkauf von zer wirktem Roth= und Rehwild ist nur Fürstlicher Wild -
meisterei und den konzessionirten Wildprethändlern gestattet. Eine Nachweisung,
woher dasselbe stamme, kann von dem Tolizeipersonal jederzeit gefordert werden.
#in solche demohngeachtet nicht beigebracht, so tritt die im &. I. bestimmte Geld-
rafe ein.
K. 4.
Bei dem Verkaufe des zur niedern Jagd gehörigen Wildprets bedarf es
i . l. näher bezeichneten Bescheinigung nur in dem Falle, wenn dasselbe
während der für das hiesige Fürstenthum bestimmten Schonzeit feil geboten wird.
g. 5.
Die Polizeibehörden haben ebenso von Amtöwegen wie auf Antrag der Jagd-
beechtigten und landesherrlichen Forstbeamten das Geeignete zur Handhabung der
obigen Vorschriften zu verfügen.
Greiz, den 28. September 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geidem-Grispendort.