Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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bringen, sodann hat derselbe nach 14 Tagen, nach Ablauf des Steuertermins, das 
Verzeichwiß der säumigen Zahler dem Erekutor, welcher für die erfolgte Mahnung 
die hierbei gewohnliche Gebühr von 1 Sgr. 3 Df. zu fordern hat, zu übergeben 
und, wenn auch dieß ohne Erfolg geblieben, ein Verzeichniß der Restanten dem 
Nürstl. Polizeiamte zuzustellen, welches die Hunde dieser Restanten durch den 
Scharfrichter einfangen zu lassen und nach Besinden das Weitere hierbnt zu versügen 
. 4. 
Zur Legitimation der Eigenthümer eines eder mehrerer Hunde hat zeither ein 
einulösendes Blechzeichen gedient, welches den Hunden in die Halsbänder einge- 
nähet oder sonst auf passende Weise umgehängt werden mußte. 
a aber diese Blechzeichen ven den Hunden, wie sich durch die Erfahrung 
erwiesen, gar oft abgestreift worden sind, und da bei vorzunchmenden Revissenen die 
Untersuchung der Halsbänder bei bissigen Hunden ihr sehr Unbequemes hat, so ist 
t für zweckmäßiger befunden worden an die Sielle der zeither üblichen Blechzeichen, 
zu gleichem Behufe der Legitimation des Eigenthümers, deöfalls zu druckende 
Karten treten zu lassen. 
Die Beschaffung dieser Karten, sowie die Ausgabe derselben an die Eigen- 
tbümer von Lunden hat durch das Furstliche Volizejamt zu geschihen, damit das 
von demselben zu haltende tabellarische Verzeichniß immer zum vollständigen Nach- 
weis des angemeldeten Hundebestandes dienen könne. 
Der Preic einer solchen Legitimationskarte ist auf zwei Silbergroschen be- 
stimmt worden; es sollen aber beim Uebergang zur neuen Ordnung der Dinge die 
neueingeföhrten Legitimationekarten densenigen Hundebesibern, welche noch im Be- 
sib der bioher gewöhnlichen blechernen Hundezeichen sind, unenkgeldlich gewähret 
werden, während mit derarligen gehörigen Hundezeichen nicht versehene Besitzer von 
Hunden diese Karten zu bezahlen haben. 
Der Erlös au,o diesen Legitimationskarten soll fernerhin nicht mehr, wie dieß 
bei dem Blechzeichen der Fall war, dem Bezirkseinnehmer zu gute gehen, sondern 
ist, da die Auögabe der j u. Karten durch das Furstl. Polizeiamt zu geschehen 
bat, zur Aufmunterung und ihrerseite bessern Ueberwachung der jedeomaligen 
Hundebesitzer, an die bezuglichen Stationsgensdarmen am Schluß jeden Jahres 
von der nurgedachten Behörde zu vertheilen. 
. 5. 
Im Uebrigen muß für jeden Hund — für junge Hunde jedoch nur dann, 
wenn sie zur Zeit der festgeseeren resp. Steuerzahlungstermine sechs Wochen alt 
sind — eine solche begitimationskarte gelöst und die bestimmte Abgabe entrichtet 
14“
	        
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