Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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werden. Deßhalb ist jeder Sste eines Hundes oder mehrerer Hunde, es seien 
diese zu versteuern oder nicht, verbunden, dem Fürstlichen Polizeiamte von der 
erfolgten An= oder Ubschaffung * Hundes, alsbald Anzeige zu machen, damit 
kein Steuertermin umgangen werde. 
Bei Anschaffung eines neuen Hundes an die Sielle des abgeschafften, bedarf 
der Bösung einer neuen begitimationskarte nicht, vielmehr gilt in diesem Falle 
die früher gelöste für den neuen Hund fort. Geht aber eine solche Karte verloren, 
uo muß es gemeldet und eine neue Karte gelöst werden. 
Ebenso wird künftighin die zeither häusig vorgekommene Ausrede, der Hund 
sei vor Eintritt des neuen Steuerkermins abgeschafft worden, nur dann berücksich- 
tiget 2 wenn die Rückgabe der Karte, event. Abmeldung de Hundes zeitig 
erfolgt i 
hlan. nun die frühern kertbeslehenden Vererdnungen hierdurch nochmals 
eingeschärft und die vorstehend getreffenen neuen Bestimmungen zur genauen Nach- 
achtung bekannt gemacht werden, wird noch bemerkt: daß zwar in Berücksichtigung 
der Umstände von der nachttäglichen Erhebung der zuletzt unerhoben gebliebenen 
Steuertermine abgesehen werden solle, daß aber von nun an die Ju. Abgabe vom 
Hundehalten wiederum regelmäßig zu entrichten und somit der mit dem 1. Okiober 
bereits eingetretene Steuerkermine zu berichtigen ist. 
Greiz, den 12. Oktober 1860. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
N. v. Gelben. Cuependo##
	        
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