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40. Verordnung,
einige nochtragliehe Bestimmungen zu dem Gewerbe= und Einkommen-
steuergesez vom 17. December 1855
betreffend.
In Verfolg der Ausführung des unter'm 17. Dezember 1855 erlassenen
Gesetzeé, die Einföhrung der Gewerbe- und Einkommensteuer betreffend, sind einige
Hüthuterunge resp. zusähliche Bestimmungen zu F. 2 pos. 5. des gedachten
Gesetes für nöthig erachtet worden, und wird daher mit höchster Genmgung
hiermit Folgendes verordnet:
a) Staaloangehörige, welche außerhalb deo Landes ihren wesentlichen
Aufenthalt nehmen, sind von der Besteuerung ihres Einkommens aus Gewn#be
und Geschäftsthätigkeit, soweit sie solches nicht aus dem hiesigen Lande beziehen,
freizulassen.
#) Staatsangehörige des hiesigen Fürstenthums, welche zugleich die Staats-
angehörigkeit eines andern Staates besiten und in dem letztern ihren wesentlichen
Aufenthalt haben, bleiben von der Besteuerung im Inlande hinsichtlich ihres Ein-
kommens aus Leibrenten, Zinsen von Aktiv-Kapiralien und Dividenden von Actien
ebenfallo befreit.
Ergiebt sich jedoch in den ebengedachten Fällen, daß die im Auslande
entrichtete bezügliche Steuer weniger beträgt, alé dieß im hiesigen Fürstenthume
der Fall gewesen wäre, so haben die Betreffenden den Mehrbetrag an die hiesigen
Staatokassen zu entrichten. Die im Auslande wohnenden Staatsangehörigen haben
daher nächst der Bescheinigung, daß sie im Auglande zur Entrichtung von Abgaben
berangezogen werden, auch über den Betrag derselben sich auszuweisen.
)Fremde, d. h. solche, welche dem Staatsverbande des hiesigen Fürsten-
thums nicht angehören, haben in demselben dacjenige Einkommen zu versteuern,
welches sie beziehen
) aus innerhalb des hiesigen bandes gelegenen Grundstücken und ous der
auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben verwenderen Erwerbs-
thätigkeit oder aus den auf solchen ruhenden dinglichen Berechtigungen,
2) aus im hiesigen Fürstenthume betriebenen selbstständigen Gewerbsanstalten,
. B. Manufakturen und Fabriken, Berg-, Salz= und Hürtenwerken, Handels-
hammandeg u. dergl., überhaupt aus solchen auf Erwerb zielenden Anstalten,
klchn mit ständigen Einrichtungen (z. B. Werkstärten, Komptoirs #c.) im Inlande