Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Die Bestimmung der Innungsartikel, nach welcher die Mahlzeitgelder unter 
die einzelnen Meister vertheilt werden sollen, wird hiermit ausdrücklich aufgehoben, 
und dagegen die von der Innung seit Erbauung des neuen Meisterhauses getroffene 
Einrichtung 
wornach die Mahlzeitgelder in der Innungskasse niedergelegt und zur Be- 
zahlung der Innungoschulden mltverwendet werden, jedoch der jedem Mei- 
ster gebührende Gesammtantheil an jenen Geldern bri seinem Ableben dessen 
Hinterlassenen als Beitrag zu den Begräbnißkosten — ohne Gewährung 
von Zinsen — ausgezahlt wird 
hierdurch bestätigt. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu den obgedachten Innungoartikeln 
eigenhändig vollzogen, und Unser Fürsiliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 16. October 1800. 
(L. S.) Carolinc. 
Otto.
	        
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