Bestellung
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Dem Absender gegenüber liegt die Essaopat derjenigen Postverwaltung ob,
in deren Bezirke der Brief aufgegeben worden i#
Für Verluste, welche auf dem Transporte ducch eine dem Vereine nicht an-
gehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersataanspruch, den Vereins-
Postverwaltungen gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bei diesfallsigen Recla-
mationen zunächst diejenigen Postverwaltungen, von zelch die Sendungen un-
mittelbor dem Auslande zugeführt worden sind, den Absender zu vertreten, und
demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben Iruess alle vorliegenden Mittel
(Urkunde über die Ablieferung der Sendung u. l. w.) an die Hand zu geben, welche
ihn in den Stand seben können, seine Ansprüche der auländischen Beförderungs=
anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Post-
verwaltungen nicht st
Art. 11.
Briefe, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß
sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen sogleich nach der Ankunft den
AUdressaten besonders zugestellt werden.
Dergleichen Expreßbriefe mässen jederzeit recommandirt sein.
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist eine
Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzern oder 9 Kr. Südd. Währ.
zu entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabeanstalt zu bestellenden Leprchtruf
sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr.
Neukrenzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu arpete.
vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung sind
jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Post-
behörde keine Entschädigung.
Nrt. 12.
Die Gorrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post-
vereinsstaaten sowie des Fürstl. Hauses Thurn und Taris unter sich wird in dem
ganzen Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofre#
befördert.