Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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F. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 2. Januar 1862 in Kraft. 
Die Ueberwachung dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt dem Fürstlichen 
Eichungsamte und den Polizeibehörden ob, die Untersuchung gegen die Contra- 
venienten und deren Bestrafung steht den lehtgenannten Behörden zu. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Geseßz eigenhändig vollzogen und 
Unser größeres Regierungsliegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 31. August 1861. 
(I. 8.) Carolinc. 
D. Herrmann.
	        
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