Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 14.
(Ausgegeben den 7. November 1861.)
a8. Negicrungs · Verordnung,
die Herabsetzung dor Schornsteinfegerlöhne auf dem Lande
bektreffend.
Nachdem, auf Verankassung elner bezüglichen VBorstellung der gandgemeinden,
angestellte Erörterungen ergeben haben, daß vdie im benachbarten Auslande besiehhen:
den Taren der Schornsteinfegerlöhne für das platte Land wesentlich uledriger sind,
als die in der Regierungsverordnung vom 30. November 1860 (Nr. 15. der
Gesetglammlung) festgestellte, so wird zur Herstellung möglichster Gleichmägzigkeir
in dieser Beziehung
1) das in §F. 1 der gedachten Rgierungsperornung. sihesehee 14
kür die Oessen auf dem Lande — ausgenommen jedoch für die Oessen der Fa-
briken, Braucreien und anderen, einer slarken Feuerung bedürfenden, hewerüüscen
Surichtungn, binsichtlich welcher es auch ferner bei der zeitherigen Gebühr vetr
leibt — auf zehn Pfennige von jeder Oesse und jedem Stockwerk, ingleichen
) die in 6. 2. der genannten Regierungoverordnung bestimmte Gebühr für
jedes Ausbrennen der Schornsteine auf dem Lbande auf fünf Silbergroschen
bei russischer, und sechs Silbergroschen bei deutscher Construction und einen
Zuschlag von ein Silbergroschen sechs Pfennigen für jedes Stockwerk,
hiermit herabgesetzt.
Greiz, den 17. October 1861.
Fürstl. Renß-Plauische Landesregierung das.
D. Herrmonn.
. v. Geldern-C###nbort.
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