Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M. 14. 
(Ausgegeben den 7. November 1861.) 
  
a8. Negicrungs · Verordnung, 
die Herabsetzung dor Schornsteinfegerlöhne auf dem Lande 
bektreffend. 
Nachdem, auf Verankassung elner bezüglichen VBorstellung der gandgemeinden, 
angestellte Erörterungen ergeben haben, daß vdie im benachbarten Auslande besiehhen: 
den Taren der Schornsteinfegerlöhne für das platte Land wesentlich uledriger sind, 
als die in der Regierungsverordnung vom 30. November 1860 (Nr. 15. der 
Gesetglammlung) festgestellte, so wird zur Herstellung möglichster Gleichmägzigkeir 
in dieser Beziehung 
1) das in §F. 1 der gedachten Rgierungsperornung. sihesehee 14 
kür die Oessen auf dem Lande — ausgenommen jedoch für die Oessen der Fa- 
briken, Braucreien und anderen, einer slarken Feuerung bedürfenden, hewerüüscen 
Surichtungn, binsichtlich welcher es auch ferner bei der zeitherigen Gebühr vetr 
leibt — auf zehn Pfennige von jeder Oesse und jedem Stockwerk, ingleichen 
) die in 6. 2. der genannten Regierungoverordnung bestimmte Gebühr für 
jedes Ausbrennen der Schornsteine auf dem Lbande auf fünf Silbergroschen 
bei russischer, und sechs Silbergroschen bei deutscher Construction und einen 
Zuschlag von ein Silbergroschen sechs Pfennigen für jedes Stockwerk, 
hiermit herabgesetzt. 
Greiz, den 17. October 1861. 
Fürstl. Renß-Plauische Landesregierung das. 
D. Herrmonn. 
. v. Geldern-C###nbort. 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.