Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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39. Verorduung, 
die Vollszählung im Jahre 1862 
betressend. 
Nach Maßgabe der unker den Staaten des Jollvereins getroffenen Verein- 
barung, ist im Jahre 1632 eine neue Volkszihlung vorzunehmen. 
Zu diesem Behufe wird hiermit Folgendes verordnet: 
g. 1. 
Die Zählung hat überall gleichmäßig am 3. December d. J. zu beginnen und 
die Aufzeichnung der Einwohner, welche von Haus zu Haus der Reihe nach bewirkt 
werden muß, ist womöglich an diesem Tage, spässstens aber am 6. December zu 
vollenden. Da wo diese Aufzeichunng nicht am 3. December sollte beendigt wer- 
den können, ist die Zäahlung demungeachtet lediglich noch dem Stand der Bevöl- 
kerung an jenem., Normaltage zu bemessen. 
. 2. 
zum aktiven Milicair gehörigen Individnen nebst den betreffenden 
Famllienglirdern und Dienstboten, blriben, inseweit die letztern nicht elwa eine 
besondere Wohnung haben, von der Zählung ausgeschlossen, da wegen deren 
Verzeichnung besondere Anordnung ergeh#n wird. 
Uebrigens aber gilt 
a) als allgemeine Regel: 
Soweit nicht nach der Bestimmung zu L.) eine Ausnahme eintritt, werden 
alle In= und Auoländer alc Eimwohner desjenigen Ortec angesehen, in welchem 
sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vorübergehend aufhalten. Es werden 
sonach am Drte ihrre Aufentyaltes gezählt: alle beurlaubten Soldaten, die Gens-= 
d'armes und Reservemannschaften (sammtlich mit ihren Familiengliedern, Angehörigen 
und Dienstboten), alle dort in Lohn und Brod stehende Diensiboten, alle dort in 
Arbeit stehende oder Arbeil suchende Gesellen und Gewerbogehülsen, einschliehlich 
derjenu#gen, welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner alle Lehrlinge, 
Fabrik-Arbeiter und Tagelöhner; alle Personen, welche sich am Orte der Zählung
	        
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