Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt u. s. w. 
befinden oder dort sonst des Unterrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie 
die in dortigen Krankenhäusern, Gefängnissen, Besserungs-Anstalten u. s. w. tefind- 
lichen Personen. 
5) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Hand- 
werker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien sich aufhalten (alfo 
mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden), werden 
nicht als Einwohner desjenigen Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung 
außhalten betrachtet, und daselbst nicht gezählt. 
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf 
Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres gesetzlichen 
Wohn= oder Angehörigkeitsorts an ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren Am 
gehörigen mit in Ansatz gebracht. Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzu- 
zählenden Personen gehören auch diejenigen, welche behufo des Betriebes eines Ge: 
werbes im Umherziehen zur Zeit der Zählung vom Hause abwesend sind, dagegen 
nicht die auf der Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen. 
d) Solche Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, z. B. lm Som- 
mer auf einem Landgute, im Winter in einer eignen Wohnung in einer Stadt 
sich aufhallen, sind nur an letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohnorte, 
von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von diesex auszuschließen. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürger- 
lichen Tags als Anhalt, und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. De- 
cember erst nach Mitternacht Gebornen nicht mikzuzählen, wohl aber die erst nach 
diesem Zeitpunct Gestorbenen. 
KC. 3. 
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorfschaften die Richter 
und resp. Amtsschulzen sich der Aufzeichnung der zu zählenden Personen zu unter- 
ziehen, und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche durch die Wichtigkeit 
des Zweckes geboten ist. Da übrigens die Zählung in den Städten einen weit 
größeren Zeitaufwand als in den Dorfschaften erfordert, so ist es in den ersteren 
gestattet, den Eigenthümern der einzelnen Häuser oder deren Stellvertretern Formu- 
lare zur eignen Einrückung der am Zählungstage zum Hausstande gehörigen Per- 
sonen auszuhändigen; es haben aber diesfalls die Bezirksvorsteher die Einzeich- 
nungen in diesen Formularen sorgfältigst zu prüfen und nöthigenfalls zu berichtigen, 
auch für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen.
	        
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