Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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C. 4. 
Die nsthigen Formulare, bei deren Anferligung das unter A. beissüge 
Schema zur Grundlage dienk, sind von den Fürstlichen Justigstellen und den Stadt- 
räthen, — und zwar von den ersteren auch für die in ihrem Bezirk gelegenen, 
der Patriwonialgerichtébarkeit unterworsenen Ortschaften — aus Fürstlicher Regie- 
rungskanzlei zu beziehen und sodann den mit dem Zählungsgeschäft r--. 
welche sich zu diesem Behufe vor dem 1. cember d anz 
melden haben, zugustellen; auch ist dabei nöthigenfalls noch nähere Bethrüng. 
zu ertheilen. 
. 5. 
Die Listen sind sofort nach deren Ausstellung und zwar spätestens bis zum 
#10. December d. J. mit Aufsummirung dee Bestandes in jeder einzelnen Dre 
schaft an die bezöglichen Behörden abzugeben und von diesen im daufe des gedach- 
ten Monats unter Akteslirung der Richtigkeit der Addition anher einzusenden. 
. 6. 
Die UAufnahme des Viehbestandes und die Verzeichnung der Gebäude im 
hlesigen Fürstenthume, welche mit der Zählung der Bevölkerung im Jahre 1555 
ersolgt ist, kommt für diesmal in Wegfall. 
Grelz, am 30. October 1361. 
Fürstlich Reuß-Plaulsche Lanbesregierung das. 
D. Herrmann. 
N. v. Geldeen= Erispendert.
	        
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