der Zahl und zeitig, wo möglich im Lause des vorhergehenden Mo-
nalé October, längstens aber biè zum 8. November jeden Jah-
res zuzustellen haben.
. 2.
e städtischen und Unter-Gerichtöbehorden haben nach enpsane
der — wie zeither, so auch fernerhin die im 6.
Vandesmilitärgesetzes enthaltenen Bestimmungen wörklich zu 710
und zu erfüllen, aber mit dem Unterschied, daß der sanb 3. im
Alinen angeordnete öffentliche Anschlag nicht mehr, wie zeither, im
Monat Januar des Rekruirungojahres, sondern schon im Monat
cember de vorhergehenden Jahrec, und die im 4. Alinen bestimmte
Einsendung der Ortslisten in beiden Eremplaren derselben mit
aller uber deren Prufung und Erörterung bri den Unterbrhörden geführ=
ten Akten resp. Vacatschein, längsteno in der ersten Woche des Mo-
nats Januar jeden Jahres an Unsere Rekrutirungobehörde unfehlbar
zu geschehen hat.
. 3.
Die Rekrutirungsbehörde hat hierauf sofort die ihr im §. 18. ibid.
aufgetragenen Dienstverrichtungen vorzunehmen, so daß die Rücksendung
ded zweiten Eremplaro der Orkslisten an die betreffenden Berloofungs=
bezirkébehörden mit genauer Angabe des Musterungs= und Verloosungs=
lages noch im Verlauf deé Monate Januar erfolgt.
Die Bezirköbehörden haben sodann wiederum ganz so zu verfahren,
wie in dem nur angezogenen . 18. freziell für sie weiter bestimmt
worden, nur müssen, so weit dieß thunlich, die ihnen hiernach obliegen-
Arbeiten im Verlauf des Monats Februar beforgt und die in
der geseblichen Weise angesertigten Bezirkslisten in doppelter Aus-
sertigung hochstens bis zum Schluß dieses Monalc wiederum an
Unsere Rekeutirungobehöorde, damit dieselben von dieser mit den Vor-
lagen genau verglichen, das elwa Fehlende ergänzt und das weiter Er-
forderliche verfugt werden könne, eingesendet werden.
. 4.
Nach §. 19. des Landesmilitärgesetzes hat jeder vorgeladene Mili-
larpflichtige die Bescheidung der Rekrutirungsbehörde über die für ihn
in der Ortsliste geltend gemachten Gründe der Zurückslellung oder VBe-
freiung, bei der Bezirksbehörde bis zum Ende des Monato Upril zu
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