Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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stehenden Militäraushebung mehr zu verlieren ist, so befehlen Wir hierdurch 
noch insbesondere, daß mit der Aukzeichnung der Militärpflichtigen der nur- 
erwähnten Altersclasse seiten der Geistlichen und Schullehrer sofort begonnen werde, 
damit noch bis zum Schluß dieses Manaté die Ortslisten angefertiget und an die 
slädtischen und Untergerichtsbehörden abgegeben werden können, so daß diesen als- 
dann die Ausführung der ihnen hierbei obliegenden Functionen für den dozu be- 
stimmten nächstkommenden Monat December noch ermöglicht wird. 
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig voll- 
zogen und mit Unserm größern Landesregentschaftlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Greiz, am 9. November 1861. 
(. 8.) Carolinc. 
D. Herrmann.
	        
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