Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
MW. 16. 
(Ausgegeden den 26. November 1861.) 
  
41. Bekanntmachung, 
die Bestimmung des Neundorf-Crispendorfer Communicationsweges 
als Landstraße und die Unterhaltung des Crispendorf-Mbschlitzer, 
sowie des Neundorf-Plothener Communicationsweges 
beireffend. 
Mit Hoöchstlandesregentschaftlicher Genehmigung ist beschlossen worden, 
dem von Neundorf über Crispendorf bis an die Meiningische Grenze bei Erkmanns- 
dorf chausseemäßig hergestellten Communicationswege in Berücksichtigung des Ver- 
kehrs mit Landfuhrwerk und des auf demselben neuerdings eingerichteten Posten- 
laufs, die Bestimmung eines Weges I. Klasse im Sinne des 9. 3 der Verord- 
nung vom 2. Januar 1856, vom 1. Januar 1862 an beizulegen und die bisher 
sämmtlichen Unterthanen in der Herrschaft Burgk bezüglich desselben zugestandene 
Wegegeldfreiheit auf dle Gemeinden Neundorf und Crispendorf zu beschränken, 
II. 
von demselben Zeitpunkt an die Communicationswegestrecken 
1) von Neundorf nach Pahnstangen und Plothen dis an die Weimarische 
Grenze bei Neudeck, 
2) r rlpendorf (Angerweg) nach Psschlitz bis an das Chausseehaus 
urg 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.