Unbestellbore
Briele.
Reclamirte
Wriese.
Bei den unanbringlichen Briefpostsendungen ist für die Räöcksendung kein
Porto anzusehen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden
sind, ohne Anrechnung eine5 Porto der Aufgabepostanstalt zurückgesandt. Waren
bieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt deb Bestimmungsortes
das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in
derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen dle
Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Horto für
dle Hinsendung zu Gunsten der eigenen Poslkasse einheben zu lassen.
as Porto für den Hinweg eines als unbestellbar zurückgekommenen Briefe
hat die Aufgabe-Postanstalt bei Ausfolgung des Relourbriefes in dem Betrage
zu erheben, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber in
einer Reduction aus fremder Währung.
ür Briefe, die als unbestellbar an den Absender, jedoch nicht nach dem ur-
sprünglichen Aufgabrort, sondern nach einem anderen Orte zurückzusenden sind, ist
gleichfalls nur das Porto für den Hinweg zu zahlen.
Rctourbriefe, die vom Aufgabeort an einen anderen Wohnort des Aufgebers
zu senden sind, müssen ohne Ansah von Porto für die neue Beförderungöstrecke
nachgesendet werden.
Art. 18.
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der
Udresse bezeichneten Bestimmungcort nachgesendet werden sollen (ceclamirte Briefe),
werden wie solche behandelt und tax##k, die an dem Orte, von wo die Nachsendung
erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die
Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das
früher dafär angesebte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in
Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon krikt jedoch alödann ein, wenn die
Nachsendung vom ersten Bestimmungcorte unmitkelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt,
in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen
(Arlikel 17) einzutreten hat.
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt wer-
den kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Post-
anstalt, von welcher dieselben eingelange sind, nur dlejenigen Gebühren in Anrech-
nung gebracht werden, welche von dleser bei der Auslieferung an die tüccsendende
Postanstalt angerechnet worden sind.