Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Unbestellbore 
Briele. 
Reclamirte 
Wriese. 
Bei den unanbringlichen Briefpostsendungen ist für die Räöcksendung kein 
Porto anzusehen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden 
sind, ohne Anrechnung eine5 Porto der Aufgabepostanstalt zurückgesandt. Waren 
bieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt deb Bestimmungsortes 
das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in 
derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen dle 
Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Horto für 
dle Hinsendung zu Gunsten der eigenen Poslkasse einheben zu lassen. 
as Porto für den Hinweg eines als unbestellbar zurückgekommenen Briefe 
hat die Aufgabe-Postanstalt bei Ausfolgung des Relourbriefes in dem Betrage 
zu erheben, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber in 
einer Reduction aus fremder Währung. 
ür Briefe, die als unbestellbar an den Absender, jedoch nicht nach dem ur- 
sprünglichen Aufgabrort, sondern nach einem anderen Orte zurückzusenden sind, ist 
gleichfalls nur das Porto für den Hinweg zu zahlen. 
Rctourbriefe, die vom Aufgabeort an einen anderen Wohnort des Aufgebers 
zu senden sind, müssen ohne Ansah von Porto für die neue Beförderungöstrecke 
nachgesendet werden. 
Art. 18. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der 
Udresse bezeichneten Bestimmungcort nachgesendet werden sollen (ceclamirte Briefe), 
werden wie solche behandelt und tax##k, die an dem Orte, von wo die Nachsendung 
erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die 
Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das 
früher dafär angesebte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in 
Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon krikt jedoch alödann ein, wenn die 
Nachsendung vom ersten Bestimmungcorte unmitkelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, 
in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen 
(Arlikel 17) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt wer- 
den kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Post- 
anstalt, von welcher dieselben eingelange sind, nur dlejenigen Gebühren in Anrech- 
nung gebracht werden, welche von dleser bei der Auslieferung an die tüccsendende 
Postanstalt angerechnet worden sind.
	        
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