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2) ein anderneitt Gesetz, den Schug der Holzungen, Baumpllan=
zungen, Wiesen, Felder und Gärten
ausgeorbett, bersen Gesetzen auch Unsere Genehmigung ertheilt worden
ist, so vrsien Wir hiermit deren Bekanmmachung und bestimmen dabei
Folgendes
é. 1.
Die beiden gedachten Gesetze treten vom 1. Mai 1862 an in Kraft
und gleichzeitig erlischt die Galuigkeit der bioherigen gemeinrechtlichen und
partikularrechtüchen Gesegec-Bestimmungen über Bestcafung von Verbrechen
und Bergehungen, inobesondere auch das Gesetz vom 22. November 1854,
jedoch mit nachfolgenden Ausna#men.
. 2.
In fortdauernder Gütltigkeit bleiben nämlich:
die Strafbedingungen bezüglich
1) des Nachdrucko,
2) des Mißbrauché der Preßfreiheit und der verbotwidrigen Ver-
breitung von Druckschriften
3) des Vereinswesens,
4) der Steuer= und Zollcontraventionen, der Hinterziehung anderer
öffentlichen Abgaben und der Beeinkrächtigung von Regallen
5) des Polizeiwrsen,
6) die Oldnungs= und Zwangöstrafen, welche zu Aufrechthallung der
Ordnung und Dieeiplin in verschiedenen Zweigen der Staats-
und Kirchenverwaltung und im Interesse besonderer öffentlicher An-
stallen durch geseplich' Vererduung oder Instruktion eingefuhrt sind,
7) die Stralbestimmungen im §. 10 Saß 1 und 3 und in den
. 8. 4 6 Gsur- über Erfällung der Militärpflicht
vom 3 1. Dezember 1843. (Vg. Art. 119 des Strafgesetzbuches),
P) die Kriegoartikel vom Jahre 1856,
9) das Gesetz vom 21. Dezember 1846, auch in Ansehung der die
Zufügung von Strafübeln betreffenden Bestimmungen.
8. 3.
Auch bewendet es bei den, in früheren Strafgesetzen über civilrechtliche
Folgen gewisser Verbrechen getroffenen Bestimmungen und sonstigen nicht