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0) m M—m“D]D"D der Kost auf Wasser und Brod bis zu
Tagen, oder
ch) 8 7— Züchtigung bis zu 60 Hieben
tritt nur zufolge richterlichen Erkenntulsses ein, und zwar
1) in den adurch das Gesetz besonders bestimmten Fällen, außerdem
jedesm
2) bei haus- und Arbeitshaussträflingen, welche bereits we-
nigstens einmal Zuchthausstrafe oder wegen eines vorsäglichen
Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt haben.
In den Fällen unter 1. ist auf eine Eindriccheils= oder Zweidriktheils=
oder volle Schärfung, in den Fällen unter 2. lmmer auf eine volle Schär-
kund von obigem Maaße zu erkennen.
Art. 11.
Männliche Zuchthausgefangene, welche bereits wenigstens zweimal
Juchthaus= oder wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeikhausstrafe
verbügt haben, tragen überdieh während ihrer Strafzeit ein Beineisen,
weibliche im gleichen Falle einen mit einer Kette am Fuße befestig=
ten Klotz.
Diese Schärfung soll jedoch, wenn die Strafzeit länger dls 10 Jahre
dauert, für den Rest derselben hinwegfallen.
Art. 12.
bebenslängliche Zuchthausstrafe ist nicht zu schärfen.
Körperliche Züchtigung, alc Strafschörfung, sindet nur bei Zucht-
haussträflingen statt, die bereits wenigstens einmal Zuchthausstrase oder
wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeikshausstrase bestanden haben.
Aus einem und demselben geseblichen Grunde ist auf Schärfungen
verschiedener Art nicht zu erkennen. 6
Wenn beim Zusammentreffen einer besondern gesetzlichen Bestimmung
mit der Bestimmung des Art. 10. unter 2. auf mehrere Schärfungen zu
erkennen ist, so darf nur eine derselben in körperlicher Züchtigung bestehen.
Art. 13.
Die Dircction der betreffenden Anstalt, bei Gefängnißsträflingen aber
Bilchtäntind
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und Vn
.
das Untersuchungsgericht sorgt für Vollstreckung, bestimmt tiesrorrei,