Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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0) m M—m“D]D"D der Kost auf Wasser und Brod bis zu 
Tagen, oder 
ch) 8 7— Züchtigung bis zu 60 Hieben 
tritt nur zufolge richterlichen Erkenntulsses ein, und zwar 
1) in den adurch das Gesetz besonders bestimmten Fällen, außerdem 
jedesm 
2) bei haus- und Arbeitshaussträflingen, welche bereits we- 
nigstens einmal Zuchthausstrafe oder wegen eines vorsäglichen 
Verbrechens Arbeitshausstrafe verbüßt haben. 
In den Fällen unter 1. ist auf eine Eindriccheils= oder Zweidriktheils= 
oder volle Schärfung, in den Fällen unter 2. lmmer auf eine volle Schär- 
kund von obigem Maaße zu erkennen. 
Art. 11. 
Männliche Zuchthausgefangene, welche bereits wenigstens zweimal 
Juchthaus= oder wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeikhausstrafe 
verbügt haben, tragen überdieh während ihrer Strafzeit ein Beineisen, 
weibliche im gleichen Falle einen mit einer Kette am Fuße befestig= 
ten Klotz. 
Diese Schärfung soll jedoch, wenn die Strafzeit länger dls 10 Jahre 
dauert, für den Rest derselben hinwegfallen. 
Art. 12. 
bebenslängliche Zuchthausstrafe ist nicht zu schärfen. 
Körperliche Züchtigung, alc Strafschörfung, sindet nur bei Zucht- 
haussträflingen statt, die bereits wenigstens einmal Zuchthausstrase oder 
wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeikshausstrase bestanden haben. 
Aus einem und demselben geseblichen Grunde ist auf Schärfungen 
verschiedener Art nicht zu erkennen. 6 
Wenn beim Zusammentreffen einer besondern gesetzlichen Bestimmung 
mit der Bestimmung des Art. 10. unter 2. auf mehrere Schärfungen zu 
erkennen ist, so darf nur eine derselben in körperlicher Züchtigung bestehen. 
Art. 13. 
Die Dircction der betreffenden Anstalt, bei Gefängnißsträflingen aber 
Bilchtäntind 
Eim 
und Vn 
. 
das Untersuchungsgericht sorgt für Vollstreckung, bestimmt tiesrorrei,
	        
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