Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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den Zeitpunkt, sowie die Zwischenräume der Schärfungen, welche jedoch, 
sofern nicht ärgkliches Bedenken obwaltet, alsbald nach Antritt der Strafe 
zu vollziehen sind. 
e Schärfung durch Dunkelarrest, oder hartes Lager oder Kost- 
beschränkung auf Wasser und Brod darf ununterbrochen nicht länger als 
2 Tage, mit mindestens eben so langen Zwischenräumen einfachen Arrestes 
vollstreckt werden. 
Sind mehrere Schärfungen zuerkannt, so ist nicht früher als 30 Tage 
nach Beendigung der ersten Schärfung mit dem Vollzug der zweiten der 
Anfang zu machen. 
Der vollstreckenden Anstalté= oder Gerichköbehörde steht bei etwaigen 
Bedenken des Anstalts- oder Gerichtsarztes die Verwandlung einer erkann- 
ten Shãtfung in eine Schärfung anderer Art von entsprechendem Maaße 
frei 
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Das bei den Höchstbeträgen der Schärfungen im Art. 10. angenom- 
mene Maaßverhältniß ist bei der Verwandlung zu Grunde zu legen. 
Die körperliche Züchtigung wird nach Ermessen der vollziehenden Be- 
hörde auf den Rücken oder auf das Gesäß mit einer der Körperbeschaffen- 
heit des Sräflings angemessenen einfachen oder geflochtenen Ruthe voll- 
streckt. 
Nrt. 14. 
asedhsng“ Wenn bei Verbrechen, welche mit Gefängnißstrafe bis zu 4 Monaten, 
" Fnisso im höheren Grade aber mit Arbeitöhausslrafe bedroht sind, Bestimmungen 
uestrafe. zur Anwendung kommen, die unter den vorliegenden lUmständen zu einer 
Gesängnißstrafe von sechmonaliger oder noch längerer Dauer führen wür- 
den (vergl. z. B. Art. 70, 71, 261), so ist statt dieser Gefängnißstrafe 
auf ArbeitShausstrafe, jedoch unter Verkürzung auf zwei Drirtheile der 
Dauer (vergl. Art 26) zu erkennen. Diese Vorschrift gilt auch, wenn im 
Falle des Artikelo 71. zwar nicht daß schwerste, aber doch einige, oder 
eino der zusammentreffenden Verbrechen zu denen gehören, wesche im höhern 
Gtade mit Arbeitöhausstrafe bedroht sind. 
Art. 15. 
r— Bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei solchen Personen, welche 
led . einer Verlehung der Eigenthumörechte aus Eigennat, Boheit oder Muth- 
lche Joch, willen, oder der vorsählichen Körperverletzung, oder der in Art. 339, 343, 
oung 344, 345, 346, 347, 351 aufgeführten Verdrechen sich schuldig gemacht
	        
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