Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

und wegen defsselben oder eines gleichartigen Verbrechens (Art 75) bercits 
Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten haben, kann eine zuerkannte Ge- 
sängnißstrase ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt 
werden, soweit der Gesundyeitzustand des Verbrecheré dies gestattet. 
Drei Ruthenhiebe sind einem Tage einfacher Gefängnißstrafe gleich 
zu rechnen. 
« höher ansteigenden Gefängnifstrasen dürfen nicht mehr als 
3 Wochen in körperliche Züchtigung verwandelt werden. 
Art. 16. 
Bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei Personen, welche wegen 
- . . I 
eines der im vorigen Artikel genannten Verbrechen, wenn auch zum ersten 
Male, zu bestrafen sind, kann die Gefängnißstrafe durch Entziehung war- 
mer Kost bis zu 60 Tagen mit den im Artikel 13. angegebenen Be- 
schränkungen geschärft werden. 
Ein Tag geschärften Arrestes ist zwei Tagen einfachen Arrestes gleich 
zu achten. 
Art. 17. 
Auf Handarbeitsstrafe ist niemals das Erkenntniß zu richten. Es 
kann jedoch bei Gefängnißstrafen, solchen Personen, die ihrem Stand nach 
Handarbeit verrichten, der Richter, welcher die Strase zu vollstrecken hat, 
diese Strafe, vicnit hierzu Gelegenheit vorhanden isi und inseweit nicht 
eiwa die im Art. 16. bestimmte Schärfung eintritt, durch Handarbeit ver- 
büßen lassen. 
Jedech soll in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über 
die Dauer von vier Wochen erstrecken, und bei höher austeigenden Strafen 
der übrige Theil der Straszeit durch Gefingniß verküßt werden. 
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortöüblichen 
—agelohnorbeitr geleistet, dabei jedech die Woche zu sechs Arbeststagen ge- 
rechnet. 
Bei Verweigerung oder ungehöriger beistung der Handarbeit tritt 
statt derselben ohne Weiteres geschärste Gefängnißslrase (Art. 16) von 
gleicher Dauer, oder, Lessen bereits ein Theil der Strafe verbäßt ist, von 
der Dauer des Ueberrests eir 
Personen, welche 2 Unterhalt mit Handarbeit erwerben, kann der 
Richter nach seinem Ermessen eine Unterbrechung der Strafarbeit= gestatten, 
Verwandlung 
nfachtt in gi- 
schärsit Gt- 
saͤngnißstraft. 
fr.
	        
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