und wegen defsselben oder eines gleichartigen Verbrechens (Art 75) bercits
Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten haben, kann eine zuerkannte Ge-
sängnißstrase ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt
werden, soweit der Gesundyeitzustand des Verbrecheré dies gestattet.
Drei Ruthenhiebe sind einem Tage einfacher Gefängnißstrafe gleich
zu rechnen.
« höher ansteigenden Gefängnifstrasen dürfen nicht mehr als
3 Wochen in körperliche Züchtigung verwandelt werden.
Art. 16.
Bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei Personen, welche wegen
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eines der im vorigen Artikel genannten Verbrechen, wenn auch zum ersten
Male, zu bestrafen sind, kann die Gefängnißstrafe durch Entziehung war-
mer Kost bis zu 60 Tagen mit den im Artikel 13. angegebenen Be-
schränkungen geschärft werden.
Ein Tag geschärften Arrestes ist zwei Tagen einfachen Arrestes gleich
zu achten.
Art. 17.
Auf Handarbeitsstrafe ist niemals das Erkenntniß zu richten. Es
kann jedoch bei Gefängnißstrafen, solchen Personen, die ihrem Stand nach
Handarbeit verrichten, der Richter, welcher die Strase zu vollstrecken hat,
diese Strafe, vicnit hierzu Gelegenheit vorhanden isi und inseweit nicht
eiwa die im Art. 16. bestimmte Schärfung eintritt, durch Handarbeit ver-
büßen lassen.
Jedech soll in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über
die Dauer von vier Wochen erstrecken, und bei höher austeigenden Strafen
der übrige Theil der Straszeit durch Gefingniß verküßt werden.
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortöüblichen
—agelohnorbeitr geleistet, dabei jedech die Woche zu sechs Arbeststagen ge-
rechnet.
Bei Verweigerung oder ungehöriger beistung der Handarbeit tritt
statt derselben ohne Weiteres geschärste Gefängnißslrase (Art. 16) von
gleicher Dauer, oder, Lessen bereits ein Theil der Strafe verbäßt ist, von
der Dauer des Ueberrests eir
Personen, welche 2 Unterhalt mit Handarbeit erwerben, kann der
Richter nach seinem Ermessen eine Unterbrechung der Strafarbeit= gestatten,
Verwandlung
nfachtt in gi-
schärsit Gt-
saͤngnißstraft.
fr.