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der Mlontase.
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Perwandiun
der Geldstrofe.
v.
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doch sind dieselben in jeder Woche mindestens zur Verbußung von drei
Stkraftagen anzuhalten.
Art. 18.
Geldstrafe ist nur in den Fällen, wo solche in Gesehen. oder Verord=
nungen ausdrücklich angedroht itt, zulassis und nicht in geringerm Betrage
als von zehn Groschen zu erkennen
Art. 19.
Gegen Gemeinschuldner und unter Vormundschaft gestellte Verschwen=
der ist Geldstrafe unzulässig und selbst da, wo das Gesetz nur Geldstrafe
15 androht, an deren Statt auf Gefängniß zu erkennen.
ist.
Art. 20.
Kommen die im vorigen Arcikel gedachten Verhältnisse zu Tage, nach-
dem bereits auf Geldstrafe erkannt ist, oder wird die erkannte Geldstrafe
innerhalb der dem Verurtheilten gestatteten, höchstens vierwöchentlichen
Frist, nicht entrichtet, so hat der vollstreckende Richter dieselbe mittelst zu
den Akten zu bekundenden Beschlusses nach dem im Artikel 26. angegebe-
nel. Maaßstkabe in esängailia zu verwandeln.
ef jedoch bei Verbrechen, wo die Strafdrohung auf beiderlei
Strafarten gerichtet ist, die statt der erkannten Geldstrafe eintretende
Gefängnißstrafe den Höchstbetrag derjenigen Gefängnißstrafe, welche für
dieses Verbrechen neben der Geldstrafe im Gesetze angedroht ist, nicht
übersteigen.
Den zu Geldstrase Verurtheilten, mit Ausnahme der im Artikel 19.,
erster Absatz, genannten Personen, bleibt auch nach der Verwaydlung der
Strafe bis zu deren Antritt die Besugniß, sich durch Erlegung des Strak-
geldbetrage von der Gefängnißstrase frei zu machen.
Dagegen bleibt e6 auch in das Ermessen des Richters gestellt, der
Verwandlung ungeachtel die erkannte Geldstrafe aus dem Vermäögen des
Verurtheilten einzubringen.
Art. 21.
Wo das Gesetz die Geldstrafe neben der Gefängutßltrafe oder statt
derselben zuläßt, hat der Richter gegen Personen, welche in öffentlichen
Aemtern stehen, oder communliche Ehrenämter bekleidon, dafern niche die