Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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der Mlontase. 
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lenuen 
Perwandiun 
der Geldstrofe. 
v. 
— 128 — 
doch sind dieselben in jeder Woche mindestens zur Verbußung von drei 
Stkraftagen anzuhalten. 
Art. 18. 
Geldstrafe ist nur in den Fällen, wo solche in Gesehen. oder Verord= 
nungen ausdrücklich angedroht itt, zulassis und nicht in geringerm Betrage 
als von zehn Groschen zu erkennen 
Art. 19. 
Gegen Gemeinschuldner und unter Vormundschaft gestellte Verschwen= 
der ist Geldstrafe unzulässig und selbst da, wo das Gesetz nur Geldstrafe 
15 androht, an deren Statt auf Gefängniß zu erkennen. 
ist. 
Art. 20. 
Kommen die im vorigen Arcikel gedachten Verhältnisse zu Tage, nach- 
dem bereits auf Geldstrafe erkannt ist, oder wird die erkannte Geldstrafe 
innerhalb der dem Verurtheilten gestatteten, höchstens vierwöchentlichen 
Frist, nicht entrichtet, so hat der vollstreckende Richter dieselbe mittelst zu 
den Akten zu bekundenden Beschlusses nach dem im Artikel 26. angegebe- 
nel. Maaßstkabe in esängailia zu verwandeln. 
ef jedoch bei Verbrechen, wo die Strafdrohung auf beiderlei 
Strafarten gerichtet ist, die statt der erkannten Geldstrafe eintretende 
Gefängnißstrafe den Höchstbetrag derjenigen Gefängnißstrafe, welche für 
dieses Verbrechen neben der Geldstrafe im Gesetze angedroht ist, nicht 
übersteigen. 
Den zu Geldstrase Verurtheilten, mit Ausnahme der im Artikel 19., 
erster Absatz, genannten Personen, bleibt auch nach der Verwaydlung der 
Strafe bis zu deren Antritt die Besugniß, sich durch Erlegung des Strak- 
geldbetrage von der Gefängnißstrase frei zu machen. 
Dagegen bleibt e6 auch in das Ermessen des Richters gestellt, der 
Verwandlung ungeachtel die erkannte Geldstrafe aus dem Vermäögen des 
Verurtheilten einzubringen. 
Art. 21. 
Wo das Gesetz die Geldstrafe neben der Gefängutßltrafe oder statt 
derselben zuläßt, hat der Richter gegen Personen, welche in öffentlichen 
Aemtern stehen, oder communliche Ehrenämter bekleidon, dafern niche die
	        
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