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im Art. 19, urwähnten Verhällnisse enkgegenstehen, nur von der Geldstrafe
Gebrauch zu machen.
Nrt. 22.
Wenn die Untersuchungshaft gegen einen Angeschuldigten ohne genä= amnssch#
genden Grund verhängt, oder ohne sein Verschulden verlängert worden in.Z ungebesn
so kann hierauf bei Zuerkennung einer zeitlichen Freiheitssirafe oder einer
Geldstrafe dergestalt Rücksicht genommen werden, daß diesete durch die er-
littene de —8 oder zum Theil fũr verbüßt geachtet w
n in Artikel 3. enthaltenen Beschränkungen i- Etasdater ist
der * vpinrc nicht gebunden.
Nrt. 23.
Ein Verweis sindet Statt, wenn die dem Angeschuldigten zur Last #é.
fallende Handlung mit Gelängnißstrase oder mit Geldstrafe, beides ohne
Festsebung eineS Mindestbetrags, bedroht ist, und der Richter auch das
geringste Maaß dieser Strasen unter den besonderen Umständen des Falles
nicht angemessen sindet.
Verwels wird von dem Richter mundlich an Gerichtsstelle, oder
schriftlich ertheilt, auch kann auf Verschärfung des mündlichen Verwelses
durch Zuziehung der durch das Bergehen verletzten Personen erkannt wer-
den. Den betzteren ist von dem Richter solches zu eröffnen, und das Er-
scheinen bei der Verweisertheilung frei zu stellen.
Art. 24.
In Fällen, wo die angedrohte Strafe oder der Mindestbetrag vart“t
ben in Bruchtheilen einer an einer anderen Gesetzstelle angedrohrm Saft i
ausgednickk ist, hat der Richter zwar zunächst sich an die dasetet an=
gedrohte Strafart, oder an die mehreren daselbst angedrohten trafarten.
zu halten; erreicht jedoch die in dem vorliegenden Falle zu erkennende
Strafe nicht den im Artikel 8. bestimmten gesetzlichen Mindestbetrag der
fraglichen Strafart, so ist auf die nächsl niedrigere, unter Beröcksichtigung
deS im Artikel 26. bestimmten Geltungsverhältnisses der verschledenen
Strafarten, zu erkennen.
Art. 25.
In Fällen, wo der Höchstbetrag der Strafe auf die im vorigen Ar-
tikel gedachte Welse bestimmt ist, hat der Richter zwischen allen deajeni-