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Art. 43.
Haben ein oder mehrere Miturheber eines Verbrechens bei Ausführung
desselben eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen oder beabsicheigt,
welche nach den vorhandenen Umständen als in dem gemeinsamen Beschlusse
begriffen nicht betrachret werden konnte, so ist diese Handlung den übrigen
Theilnehmern, dafern sie dazu weder stillschweigend noch auödrücklich ihre
Zustimmung gegeben haben, nicht zuzurechnen.
Nrt. 44.
Als Gehülfe ist zu betrachten, wer zu einem nicht von ihm, sondern #üfen.
von Anderen beschlossenen Verbrechen vor oder bei der Ausführung mitge-
wirkt, oder Rath und Anschlag gegeben hat, * jedoch den Entschluß zur
That zu dem seinigen zu machen (vergl. Art. 41).
Art. 45.
Die Strase der Beihülfe richtet sich nach der im Siiche angedrobten onelh de
Strafe brricnigen That, zu welcher die Beihülfe geleistet w "*"
6 soll stets niedriger als der Höchstbetrag, aber n80ht -mpp als
auf ein riucher des Mindestbetrags dieser Strafe gesetzt und hauptsächlich
mit Rücksicht auf den Grad zugemessen werden, in welchem der geleistete
Beistand oder der gegebene Anschlag für die Ausführung des Verbrechens
selbst von entscheidendem Einflusse gewesen ist.
Nrt. 46.
al die That nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers eine
andere strafrechtliche Natur als nach denen des Gehülfen, so richtet sich
die Strafe des Gehülfen nach demjsenigen Verbrechen, welchts dem Urheber
nach dessen Verhältnissen zur bast fällt, gesetzt auch, daß die That durch
die personlichen Verhaltnisse des Urhebers erst strafbar geworden ist. Hat
iedoch das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen deo Urhebers oder
nach der besonderen Willenbrichtung desselben eine schwere Krafrechtliche Na-
tur, als nach denen des Gehülfen, so ist diese bei der Beurtheilung der
Strafbarkeit des Gehülfen nur in so weit in Betracht zu ziehen, alsé der
selbe von den Verhälenissen und der Willensrichtung des Urhebers unter-
richtet war.
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