Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 43. 
Haben ein oder mehrere Miturheber eines Verbrechens bei Ausführung 
desselben eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen oder beabsicheigt, 
welche nach den vorhandenen Umständen als in dem gemeinsamen Beschlusse 
begriffen nicht betrachret werden konnte, so ist diese Handlung den übrigen 
Theilnehmern, dafern sie dazu weder stillschweigend noch auödrücklich ihre 
Zustimmung gegeben haben, nicht zuzurechnen. 
Nrt. 44. 
Als Gehülfe ist zu betrachten, wer zu einem nicht von ihm, sondern #üfen. 
von Anderen beschlossenen Verbrechen vor oder bei der Ausführung mitge- 
wirkt, oder Rath und Anschlag gegeben hat, * jedoch den Entschluß zur 
That zu dem seinigen zu machen (vergl. Art. 41). 
Art. 45. 
Die Strase der Beihülfe richtet sich nach der im Siiche angedrobten onelh de 
Strafe brricnigen That, zu welcher die Beihülfe geleistet w "*" 
6 soll stets niedriger als der Höchstbetrag, aber n80ht -mpp als 
auf ein riucher des Mindestbetrags dieser Strafe gesetzt und hauptsächlich 
mit Rücksicht auf den Grad zugemessen werden, in welchem der geleistete 
Beistand oder der gegebene Anschlag für die Ausführung des Verbrechens 
selbst von entscheidendem Einflusse gewesen ist. 
Nrt. 46. 
al die That nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers eine 
andere strafrechtliche Natur als nach denen des Gehülfen, so richtet sich 
die Strafe des Gehülfen nach demjsenigen Verbrechen, welchts dem Urheber 
nach dessen Verhältnissen zur bast fällt, gesetzt auch, daß die That durch 
die personlichen Verhaltnisse des Urhebers erst strafbar geworden ist. Hat 
iedoch das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen deo Urhebers oder 
nach der besonderen Willenbrichtung desselben eine schwere Krafrechtliche Na- 
tur, als nach denen des Gehülfen, so ist diese bei der Beurtheilung der 
Strafbarkeit des Gehülfen nur in so weit in Betracht zu ziehen, alsé der 
selbe von den Verhälenissen und der Willensrichtung des Urhebers unter- 
richtet war. 
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