Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 130 — 
so ist er, wenn es demungeachtet ohne ferneres Zuthun von seiner Seite, 
zur Ausführung der That gekommen, mit der Strafe des beendigten Ver- 
suchs derselben zu belegen, wenn aber die That durch seine Bemühungen 
wirklich verhindert worden ist, mit aller Suas, zu verschonen. 
Art. 57. 
Wenn Personen, welche den Militärstrafgesetzen nicht unterworfen sind, —t 
einer Anstiftung von Militärpersonen zu Vrrletzung ihrer Dienstpflicht oder n- 
zu anderen durch die Milikärstrafgesepe mit Strase bedrohten Handlungen d#chn 
sich schuldig machen, so werden die Anstifter mit Gefängniß oder Arbeits- 
haus bis zu zwei Anden und wenn der Anstiftung Folge gegeben worden, 
bis zu drei Jahren bestraf 
Ist die Ansliflung ir thätliche Widerseblichkeit, auf Zerstörung von 
Sachen, oder auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so dut 
Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren, und wenn der 
sliftung Folge gegeben worden, Arbeitshaus: oder Zuchthausstrafe bis 
sechs Jahren ein. 
Art. 58. 
Sind Militärpersonen zu einem in den Militärstrafgesetzen mit Todes- 
strafe bedrohten Verbrechen angestiftet worden, so tritt für den Anstifter 
Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn der An- 
stiftung Folge gegeben worden, Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jah- 
ren ein. 
Art. 59. 
Auf Anstiftung soche Handlungen, wolche nach diesem Gesehbuche 
nicht, sondern nur n Militärstrafgesehen mit Strafe bedroht sind, 
leiden die Bnscenelh in F urr. 57 und 58 unbedingt, auf Anstiftung zu 
solchen Handlungen aber, welche zwar auch nach diesem Gesebbuche straf- 
bar, in den Militärstrasgesehen aber entweder an sich, oder unter besonderen 
Umständen mit höherer Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als 
nicht für den Anstifter nach diesem Gesebbuche eine höhere Strase ausfallen 
würde, wenn der Angestiftete eine nicht nach den Militärstrafgesetzen zu be- 
urtheilende Person wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.