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a) wenn derjenige, welcher ste unterlassen hat, zur Anzeige Amts-=
halber verpflichtet war,
b) wenn er wußte, daß statt des ihm bekannten Thäters ein Un-
schuldiger deshalb sich in Untersuchung befinde, oder Strafe
verbüße.
Art. 63.
Die nicht zum Voraus versprochene Begünstigung anderer als der
im Art. 61. besonders aufgeführten Verbrechen und die Unterlassung der
im Art. 62. unter b gebotenen Anzeige bereits verübter Verbrechen ist
straflos zu lassen, wenn sie ohne Verletzung einer amtlichen Verpflichtung
zur Verhütung von Verbrechen aus Rücksicht auf ein verwandtschaftliches,
schwägerschaftliches eheliches oder auf ein zu Gehorsam oder besonderer
Dankdarkeit verpflichtendes Verhältniß und weder um eigenen Vortheils
willen noch aus eigenem Interesse an der That Statt gefunden hat.
Geistliche, welche durch die Beichte oder durch andere im Vertrauen
auf ihre geistliche Amtsverschwiegenheit erfolgte Mittheilung Kenntniß von
dem Vorhaben eines der im Art. 61. erwähnten Verbrechen, oder davon,
daß sich wegen eines Verbrechens ein Unschuldiger in Untersuchung befinde,
erlangt haben, sind wegen Unterlassung der in Art. 61. und 62. vor-
geschriebenen Anzeige und Benachrichtigungen straflos zu lassen, wenn sie
zur Verhinderung des bevorstehenden Verbrechens oder zur Verhütung der
Bestrafung eines Unschuldigen Dasjenige gethan haben, was sie den Um-
ständen nach ohne Verletzung ihrer geistlichen Amtsverschwiegenheit thun
konnten.
Sechstes Kapitel.
Bon der Zumessung der Strafe, der Concurrenz und dem
Rückfalle.
Art. 64.
In allen Fällen, wo gesetzlsch die Strafe eines Verbrechens nach dem
niedrigsten und höchsten Betrage oder nach dem letzteren allein bestimmt ist,
hat der erkennende Richter innerhalb dieser Grenzen die Strafe für den
vorliegenden Fall unter Beräcksichtigung der dabei eintretenden besonderen
Verhältnisse festzusetzen, welche den Schuldigen nach der besonderen Beschaf-
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Ausnahme
Allgemein:
Vorschriften
über die Zu-
messung der
trafe.