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fenheit der zu bestrafenden Handlung und nach dem Grade der dabei ge-
zeigten Böswilligkeit mehr oder minder strafbat darstellen.
Art. 65.
h der Bei Zumessung der Strafen wegen aus Unbedachtsamkeit begangener
Unbedachtsam-Verbrechen ist vorzüglich auf den Grad der Unbedachtsamkeit und daneben
keit. auf die Größe des dadurch verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen.
Art. 66.
Zumessung der Haben an einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter
uesetnt- oder Gehülfen Theil genommen, so ist bei Abmessung der Strafe für jeden
nahmen. derselben außer den im Art. 64 ongegebenen Rücksichten auch seine größere
oder geringere Mitwirkung bei dem Beschlusse oder bei der Ausführung
des Verbrechens zu beachten.
Art. 67.
Zusammen= Treffen bei einem Verbrechen mehrere gesetzliche Erschwerungs= oder
senmerentr Auszeichnungsgründe zusammen, so ist bei der Bestrafung der schwerste
gründe derselben zum Grunde zu legen, und die übrigen sind als Strafabmessungs-
gründe innerhalb des durch jenen bedingten Strafmaaßes zu berück-
sichtigen.
Art. 68.
Zusammen- diegt eine Handlung vor, welche den gesetzlichen Erfordernissen eines
Stng (Cen. geringeren, vermöge gewisser dabei ebenfalls vorhandener Umstände aber
kun erbr,hen zugleich den gesetzlichen Erfordernissen eines schwereren Verbrechens entspricht,
W ist auf die durch das schwerste dieser Verbrechen verwirkte Strafe zu
erkennen. Es ist jedoch solchen Falles, wofern nicht das schwerere Verbre-
chen schon seinem Begriffe nach das leichtere in sich enthält, bei der Fest-
setung der Strafe der Umstand, daß Jugleich ein anderes Verbrechen ver-
übt ward, als Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes in Betracht
zu ziehen. Auch kann in dem letzteren Falle die Strafe des schwereren
Berbrechens nach Art. 10. und 12. geschärft werden.
Art. 69.
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u # Ist ein Verbrecher wegen eines oder mehrerer Verbrechen mit der To
Berdrechen in desstrafe oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist bei