Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 74. 
Lebttung ve- Wenn Jemand wegen eines begangenen vorsählichen Verbrechens be- 
senwichn Rck, reits rechtskräftig zu Strafe verurtheilt worden ilst und sich eines gleichen 
oder gleichartigen Verbrechens schuldig macht, so ist, soweit nicht besondere 
Bestimmungen entgegenstehn, die Strafe für letzteres jedoch nicht über das 
doppelte Strafmaaß zu erhöhen. 
Bei wiederholten Rücksällen ist die hiernach ausfallende Strafe zu- 
gleich nach den Artikeln 10. und 12 zu schärfen. 
Art. 75. 
Andmge: Als gleichartig im Sinne des Artikelo 74. sind alle solche Verbrechen 
“*D- zu betrachten, welche aus gleichartigen Triebfedern hervorgegangen sind, 
snsbesondere also: 
1) alle Verbrechen, welche ihrem Begriffe nach auf Gewinnsucht 
beruhen, 
2) alle W 3“ velche die Befriedigung des Geschlechtstriebes 
zum Zweck hab 
Der Versuch und die ehilfe, sowie die Verbindung und die A 
stiftung zu einem Verbrechen 4% mit dem Verbrechen selbst, sowie auh 
unter sich für gleichartig zu a 
Verbrechen aus W begrunden niemals die Annahme des 
Rückfalles. 
Art. 76. 
Abmeslung der Bei der Abmessung der Erhöhung hat der Richter, nächst der Agzahl 
neebt Male und Schwere der früher gebußten gleichartigen Verbrechen, vorzöäglich zu 
lährung. berüucksichtigen, ob die Wiederholungen derselben in längeren oder kürzeren 
Zwischenräumen auf einander gefolgt sin 
Der Rückfall verliert die Eigenschaft eines Straferhöhungsgrundes, 
wenn seit der Verbußung der Strafe wegen des fruheren Vergehens bis 
zur Verübung deo neuen, dafern ersteres zu den von amtöwegen zu bestra- 
fenden gehört, eine sunfzehnjährige, wenn c zu den auf Antrag zu bestra- 
fenden gehört, eine einjährige Frist abgelaufen ist und der Thäter in dieser 
Zeit kein Verbrechen derselben oder gleicher Art (Art. 75) begangen hat.
	        
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