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Siebentes Kapitel.
Von den Grönden, welche die Zurechnungsfähigkeit aus-
schließen oder vermindern.
Art. 77.
Eine ihrer äußeren Sscheimung nach gesehwidrige That kann nicht ls wezhek#
Verbrechen zugerechnet werden 1
) wenn der Thäter lur Zeit der Jgehung nicht die Fähigkeit der
Selbstbestimmung besaß (Art. 78.),
2) wenn er erlaubte Slnbul * Nothwehr (Art. 82.) übte,
3) inn er durch echte Noth, Zwang, Befehl oder Irrthum (Art.
83, 84, 85, 86) dazu bestimme worden ist.
Art. 73.
Die Fähigkeit der Selbstbestimmung ist bei Personen, welche das zwölfte i bent
Jahr ihres Alters zurockgelegt haben, vorauczusetzen, dafern nicht nachge- ung.
wiesen werden kann, entweder
a) un ihnen die Geisteskräfte, welche dazu aehören um das Rechte
m Unrechte zu unterscheiden, gänzlich fehlen,
b) * diese Kräfte bei ihnen gänzlich nensodhel —-p sind,
o0) sie die That in einem bewußtlosen Zustande, oder während
einer Seelenkrankheit verübt haben, welche den Vernunftgebrauch
entweder im Allgemeinen, oder in der besonderen Richtung, welche
bei der That in Betracht kommt, gänzlich aufhebt.
Art. 79.
Sind Zustände oder Voraussetzungen vorhanden, welche an die im e.
vorigen Urkikel gedachten angränzen, ohne daß die Fähigkeit der Selbstbe= sähigfeln
stimmung dadurch gänzlich auögeschlossen erscheint, so ist, dafern nicht der
Verbrecher sich absichtlich, um das Verbrechen zu begehen, in einen solchen
Zustand versetzt hat, verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen und
als Niarunlrhe innerhalb des Strafmaaßes zu berücksichtigen.