Veslrasung
von Kinden.
Aungind
Milderungé.
Notdwehr.
Echte Notb.
— fäb —
Arl. 80.
Kindern vor zurückgelegtem zwölften Jahre kann eine gesetzwidrige
Handlung nicht als Verbrechen zugerechnet werden, es ist jedoch in einem
solchen Falle von dem Richter nach Besinden eine angemessene Zuchtigung
derselben durch die Eltern, oder, lnsofern dieses nach den Verhältnissen nicht
thunlich ist, durch andere Personen, zu verfügen, auch nach den Umständen
nebenbei ihre Unterbringung in eine Erziehungs= und Besserungsanstalt ein-
zuleiten
Art. 81.
Von dem Alter an, wo eine Zuxechnung Stalt sindet (vergl. Art.
78.) bis zum vollendeten 18. Jahre ist die Jugend als ein Milderungs:
grund zu belrachten, ein Herabgehen unter den geseblich beslimmten Min-
destbetrag zulässig und die Zuerkennung der Todes= oder lebenslanglichen
Zuchthausstrafe ausgeschlossen.
Gehrt aus der Beschaffenheit der That, lhrer Beweggründe und der
übrigen damit verbundenen Umstände hervor, daß der Verbrecher nicht so-
wohl auc jugendlichem Leichtsinne als vielmehr aus Bosheit und mil
Ueberlegung gehandelt hat, so ist Todes= oder lebenolängliche Zuchthauc-
strofe in zeitliche Zuchthauêstrase zu verwandeln, außerdem die Jugen nd
nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes zu berücssichtigen.
In anderen Fallen ist statt der Tode= oder Zuchthauêstrafe auf Ar-
beitéhaus= oder Wefängnißstrafe, nach Besinden mit Schärfung zu er:
kennen
Art. 82.
Wer sich oder die Selnigen von einem widerrechtlichen Angriffe auf
Person oder Eigenthum bekroffen oder bedroht siehl, befindet sich im Stande
der Nothwehr und ist auch vor erfolgtem wirklichen Angriffe befugt, alle
Mittel der Vertheidigung anzuwenden, von denen er unter den obwaltenden
Umständen zuh konnte, daß sie zur wirksamen Abwehr deslelben erfor-
derlich und mit der Beschaffenheit der abzuwendenden Gefahr nicht außer
Verhältniß seien.
Auch die Beihülfe zur Nothwehr ist unter gleichen Voraussetzungen
straflo.
Art. 83.
Auch außer dem Falle der Nothwehr ist derjenige nicht strasbar, wel-
cher eine gesetzwidrige Handlung in einem auf andere Weise nicht abwend-