Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Veslrasung 
von Kinden. 
Aungind 
Milderungé. 
Notdwehr. 
Echte Notb. 
— fäb — 
Arl. 80. 
Kindern vor zurückgelegtem zwölften Jahre kann eine gesetzwidrige 
Handlung nicht als Verbrechen zugerechnet werden, es ist jedoch in einem 
solchen Falle von dem Richter nach Besinden eine angemessene Zuchtigung 
derselben durch die Eltern, oder, lnsofern dieses nach den Verhältnissen nicht 
thunlich ist, durch andere Personen, zu verfügen, auch nach den Umständen 
nebenbei ihre Unterbringung in eine Erziehungs= und Besserungsanstalt ein- 
zuleiten 
Art. 81. 
Von dem Alter an, wo eine Zuxechnung Stalt sindet (vergl. Art. 
78.) bis zum vollendeten 18. Jahre ist die Jugend als ein Milderungs: 
grund zu belrachten, ein Herabgehen unter den geseblich beslimmten Min- 
destbetrag zulässig und die Zuerkennung der Todes= oder lebenslanglichen 
Zuchthausstrafe ausgeschlossen. 
Gehrt aus der Beschaffenheit der That, lhrer Beweggründe und der 
übrigen damit verbundenen Umstände hervor, daß der Verbrecher nicht so- 
wohl auc jugendlichem Leichtsinne als vielmehr aus Bosheit und mil 
Ueberlegung gehandelt hat, so ist Todes= oder lebenolängliche Zuchthauc- 
strofe in zeitliche Zuchthauêstrase zu verwandeln, außerdem die Jugen nd 
nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes zu berücssichtigen. 
In anderen Fallen ist statt der Tode= oder Zuchthauêstrafe auf Ar- 
beitéhaus= oder Wefängnißstrafe, nach Besinden mit Schärfung zu er: 
kennen 
Art. 82. 
Wer sich oder die Selnigen von einem widerrechtlichen Angriffe auf 
Person oder Eigenthum bekroffen oder bedroht siehl, befindet sich im Stande 
der Nothwehr und ist auch vor erfolgtem wirklichen Angriffe befugt, alle 
Mittel der Vertheidigung anzuwenden, von denen er unter den obwaltenden 
Umständen zuh konnte, daß sie zur wirksamen Abwehr deslelben erfor- 
derlich und mit der Beschaffenheit der abzuwendenden Gefahr nicht außer 
Verhältniß seien. 
Auch die Beihülfe zur Nothwehr ist unter gleichen Voraussetzungen 
straflo. 
Art. 83. 
Auch außer dem Falle der Nothwehr ist derjenige nicht strasbar, wel- 
cher eine gesetzwidrige Handlung in einem auf andere Weise nicht abwend-
	        
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