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wirkliche echte Noth, ein wirklicher unwiderstehlicher Zwang, oder ein völlig
mischnseigtnonr Besehl anzunehmen wäre, so kritt die Bestimmung im
Art. 79
Art. 83.
## « Dieselbe Bestimmung tritt ein, wenn Jemand in einem wirklichen
delm sustad der Nothwehr, der echten Noth, oder der erlaubten Selbsthülfe
dn Tthweb zwar die gesetzlichen Grenzen überschritten hat, dabei jedoch angenommen
S#cchkstriihum. werden kann, daß er unter dem Einflusse der durch jene Zustände herbei-
geführten Gemüthserregung gehandelt habe, ingleichen wenn die Handlung
aus einem Recheöirrthume hervorgegangen ist, welcher sich nicht auf das
Strasgesetz, sondern auf andere bei der Handlung in Betracht kommende
Rechtsgrundsätze bezieht.
Achtes Kapitel.
Al enne Bestimmungen wegen des zur — ge-
isser Verbrechen erforderlichen Antr
Nrt. 89.
D#cchligung In Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesezbucho ein Straf=
verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, steht das Recht zu solchem An-
trage, wo nicht elwas Anderes besonders festgesebt ist, nur Dem-
jenigen zu, der durch das Verbrechen unmittelbar in seinem Rechte ver-
leht ist.
Art. 90.
d#n anbechm Für Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres bebens noch
sn1o iht. zurückgelegt haben, für Geisteskranke, ingleichen für Taubstumme,
che zu bevormunden find, sind deren gesebzliche Vertreter zu dem Antrage
berechtigt.
Bei Verbrechen gegen ondere Minderjährige, ist sowohl der Ber-
letzte als auch für denselben dessen Vertreter zu dem Antrage berechtigt.
Art. 91.
a“i Personen, welche gerichtlich für Verschwender erklärt worden sind, haben
6 wendn wegen Verbrechen gegen ihre Person den erforderlichen Antrag selbst zu
siellen. .