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Wegen Verbrechen gegen ihr Vermoͤgen kann derselbe sowohl von dem
—* als auch von dem Vormunde, und zwar von dem tetzteren
selbst wider den Willen des Verschwenderé, gestellt werden.
Art. 92.
Außerdem sind Personen, denen die Verwaltung oder Beaussichigen bn WWH
eines fremden Bermögens im Ganzen oder zum Theile übertragen ist,
Ausnahme der im Art. 287. erwähnten Fälle, zur Stellung von 1n#eähn.
auf Bestrasung von Beeinträchtigungen dieses Vermögens auch ohne beson-
deren Antrag für ermächtigt zu achten.
Nrt. 93.
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, ——————
Gehülfen oder Begunstiger mitgewirkt, deren Bestrafung von dem Antrage deilntdmtin
eines Betheiligten abhängt, so ist das Strafverfahren nur gegen diejenigen
zu richten, gegen welche ein solcher Antrag vorliegt, so weit nicht die Art.
185. und 247. ein Anderes bestimmen.
Gehülfen und Begünstiger eines Verbrechens, dessen Urheber nur auf
Antrag strafbar ist, sind jedoch nur daonn zur Strafe zu ziehen, wenn
H### den Urheber oder wenigstens gegen einen der Urheber ein Antrag auf
eslrafung gestellt worden ist.
Nrt. 94.
Eine bei dem Gerichte, bei einer Polizelbehörde oder Falheweclen oi.n
von dem zum Antrage Berechtigten gemachte Anzeige, ist einem förmli
Antrage auf Bestrafung gleich zu achten, nicht aber die von der Vehon
veranlaßte Auskunftsertheilung #as das Thatsächliche des Verbrechens.
Nrt. 95.
Bei Verbrechen, die unter gewissen Umständen nur auf Anirag, unter p ber
anderen Umständen aber von amtswegen strafrechtlich zu versolgen sind, ist, V
dafern es zweifelhaft erscheint, ob Umstände der ersteren, oder der letzteren
Art vorliegen, der zum Antrage Berechtigte Seiten des Gerichts zu befra-
gen, ob er das Verbrechen bestraft wissen wolle oder nicht.
benso ist der zum Antrage Berechtigte zu befragen, wenn im Laufe
des Verfahrens der Thaͤter in einer Person ermitlelt wird, deren Bestra-
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