Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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fung * fraglichen Verbrechens von dem Antrage des Verletzten ab- 
hängen w 
Nrt. 96. 
Berechugung In dem im Art. 193. erwähnten Falle der Nöthigung, sowie bei den 
g im zwölften Kapitel des zweiten Theils genannten nur auf Antrag strafba- 
boͤidi di b · ren Verbrechen, wenn letztere von in besonderen öffentlichen Pflichten stehen- 
en *5½ rosden Personen verübt worden, ist auch die Dienst= oder Aufsichtsbehörde des 
Thäters zu dem Antrage auf Bestrafung berechtige 
Art. 97. 
erh Der Antag kann bis zur Bekanntmachung eines Straferkenntnisses 
mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß dadurch das weitere Ver- 
fahren, und zwar durch Zurücknahme des Antrags gegen den Urheber oder 
die sämmtlichen Urheber (vergl. Art. 93.) auch gegen die Gehülfen und 
Begünstiger ausgeschlossen wird, dafern nicht von Seiten anderer hierzu be- 
rechtigter Fsnes, annoch ein Antrag vorliegt oder gestellt wird (vergl. 
jedoch Art. 248, 251. 
Eie Eanan Zurücknahme ist nicht zu brachten. 
Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihre5 bebens zur#cckgelegt 
haben, können den für sie von ihrem gesetzlichen Vertreter sowohl vor als 
nach ihrem vierzehnten Lebensjahre gestellten Antrag, wegen cines Verbre- 
chens gegen ihre Person zurücknehmen, der Vertreker in keinem Falle den 
von ihnen selbst gestellten 
Verschwendern ist bie Zurücknahme in den Fällen, wo der Vormund 
zum Antrage berechtigt ist (Art. 91.) und denselben gestellt hat, nicht 
gestattel. 
Der von anderen Stellvertretern (Art. 92.) gestellte Antrag kann so- 
wohl von dem Verlehten als auch von dem Stellvertreter, von Le#ter#em 
sedoch nicht wider den Willen des Ersterern, zurückgenommen werden. 
Der Zurücknahme des Antrags gilt es gleich, wenn bei dem Gerichte 
zu einer Zeit, wo die Zurücknahme noch zulassig ist, ein Vergleich belge- 
bracht wird, durch welchen sich der zur Zurücknahme des Antrags Berech- 
tigte hierzu verbindlich macht. 
st der Verlebte, ohne den von ihm oder für ihn gestellten Antrag 
zurückgenommen zu haben, verstorben, so geht dasb Recht der Zurücknahme, 
und zwar wegen der gegen einen Verschwender verübten Verbrechen ohne 
dle im dritten Absatze dieses Artikels enthaltene Beschränkung, auf die 
Erben des Verletzten über.
	        
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