Art. 104.
Die Verjährung erkannter Straselk wird bei den von Amtswegen zu Veis aader
verfolgenden Verbrecheni in funfzehn Jahren, bei den auf Antrag zu verfolgen-
den Vergehen in einem Jahre vollendet.
Die Verjährung beginnt in dem einen wie im andern Falle mit der
Rechtökraft des bezüglichen Erkenntnisse#, und wird unterbrochen durch jede
auf die Vollstreckung der Strafe abzweckende, gegen dle Person des Ver-
urtheilten gerichtete Handlung des Gerichts, sowie durch die Ergreifung
desselben.
Wird die Vollstreckung anderweit unterbrochen, so beginnt die Ver-
jährung von Neuem, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde die Voll-
streckung der Strafe unterblieben ist.
Hat sich der Verurtheilte der Strafpvollstreckung durch die Flucht ent-
zogen, so läuft die Verjährung nicht, so lange er nicht vor Gericht sich
stellt oder gestellt wird.
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Erstes Kapitel.
Bemoheterale Staatöverrathe und anderen die Sicher-
t des Staats gefährdenden Handlungen.
Art. 105.
Die Verletzung der persönllchen Sicherheit des Landesherrn mirtelst bochomat!.
eines gegen dessen Leben, Gesundheit oder Freiheit gerichteten Unternehmens,
ingleichen der gewaltsame Angrif
gegen die Negierushleche des Landesherrn,
2) gegen die Selbstständigkeit des Staates, um das ganze Fürsten=