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wenden. Doch soll da, wo nach der Schlußbestimmung des Art. 56 Straf-
lossgkeit eintreten würde, nur Minderung der Strase, nach Befinden bis
unter den gesetlich geordneten Mindestbetrag, doch nie unter 3 Monate
Gefängniß herab stattsinden. Der beendigte Versuch ist unter den im Ein-
gange dieseb Artikels gemachten Voraussetzungen, soweit nicht nach Nrt. 50
Straflosigkeit eintritt, wie ein nicht beendigter zu bestrafen.
Art. 109.
Ein Inländer, ingleichen ein sich zeitweilig im hiesigen Fürstenthume Saaterertalb.
aufhaltender oder im Dienste des hiesigen Staates stehender Ausländer,
welcher eine auswärtige Regierung zu nachtheiligen Unternehmungen gegen
das Fürstenthum oder den teutschen Bund veranlaßt oder bei solchen untert
stützt, macht sich des Staatsverraths schuldig.
Art. 110.
Der Staaksverrath wird bestraft:
1) mir Zuchthausstrafe bis zu dreifig Jahren, wenn er im Kriege aug. t
oder zum Behuf eines solchen durch Einverständniß mit uiner rolbes.
feindlichen Macht oder deren Truppenführern oder durch Unter
stützung des Feindes begangen worden ist,
2) mit Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
oder Zuchthauostrafe bis zu gleicher Dauer, wenn er außer dem
Falle des Kriegs durch Mittheilung von Regierungsdepeschen
oder Stagtsgeheimnissen, oder durch Vernichtung, Unterdrückung,
Verfälschung oder Mittheilung von Urkunden oder anderen
weismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staate, oder vo
Beamten durch irgend eine andere vorsätzliche Verlehzung ihrer
Amtepflicht verübt. worden ist,
3) in anderen Fällen mit Gefängniß= oder Arbestshapéstrafe bis
zu zehn Jahren.
Art. 111.
Staatsangehörige, weiche sich während eines Kriegs in feindlichen ##rasloltn dean.
Kriegödiensten befunden haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorge-
genommenen, unter die Bestimmung des Art. 109 falenden Handlungen
straflos gelassen werden, dasern sie nicht erst nach dem Ausbruche des
Kriegs oder in der Voraussi icht eines solchen freiwillig in die feindlichen
Kriegsdleaste getreten sind.