Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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wenden. Doch soll da, wo nach der Schlußbestimmung des Art. 56 Straf- 
lossgkeit eintreten würde, nur Minderung der Strase, nach Befinden bis 
unter den gesetlich geordneten Mindestbetrag, doch nie unter 3 Monate 
Gefängniß herab stattsinden. Der beendigte Versuch ist unter den im Ein- 
gange dieseb Artikels gemachten Voraussetzungen, soweit nicht nach Nrt. 50 
Straflosigkeit eintritt, wie ein nicht beendigter zu bestrafen. 
Art. 109. 
Ein Inländer, ingleichen ein sich zeitweilig im hiesigen Fürstenthume Saaterertalb. 
aufhaltender oder im Dienste des hiesigen Staates stehender Ausländer, 
welcher eine auswärtige Regierung zu nachtheiligen Unternehmungen gegen 
das Fürstenthum oder den teutschen Bund veranlaßt oder bei solchen untert 
stützt, macht sich des Staatsverraths schuldig. 
Art. 110. 
Der Staaksverrath wird bestraft: 
1) mir Zuchthausstrafe bis zu dreifig Jahren, wenn er im Kriege aug. t 
oder zum Behuf eines solchen durch Einverständniß mit uiner rolbes. 
feindlichen Macht oder deren Truppenführern oder durch Unter 
stützung des Feindes begangen worden ist, 
2) mit Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren 
oder Zuchthauostrafe bis zu gleicher Dauer, wenn er außer dem 
Falle des Kriegs durch Mittheilung von Regierungsdepeschen 
oder Stagtsgeheimnissen, oder durch Vernichtung, Unterdrückung, 
Verfälschung oder Mittheilung von Urkunden oder anderen 
weismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staate, oder vo 
Beamten durch irgend eine andere vorsätzliche Verlehzung ihrer 
Amtepflicht verübt. worden ist, 
3) in anderen Fällen mit Gefängniß= oder Arbestshapéstrafe bis 
zu zehn Jahren. 
Art. 111. 
Staatsangehörige, weiche sich während eines Kriegs in feindlichen ##rasloltn dean. 
Kriegödiensten befunden haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorge- 
genommenen, unter die Bestimmung des Art. 109 falenden Handlungen 
straflos gelassen werden, dasern sie nicht erst nach dem Ausbruche des 
Kriegs oder in der Voraussi icht eines solchen freiwillig in die feindlichen 
Kriegsdleaste getreten sind.
	        
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