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Art. 112.
N# eing Werden die in Art. 105, 106, 107, 109, 110 erwähnten Hand-
8 -06 n lungen, gegen einen auswärtigen verböndeten i oder Staat unter=
87 a Enommen, so dienen zwar die Strafbestimmungen jener Artikel ebenfalls zur
Richtschnur; es sind jedoch die darin androhten Strafen mindestens um ein
Drittheil niedriger zu stellen und die Bestimmungen der Art. 108, 111
ebenfalls zu berücksichtigen.
Art. 113.
Jstnse Wer durch öffentliche Mittheilung in Wort oder Schrift Andere zum
um gegen die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anordnungen, oder
ur Verweigerung rechtlich bestrhender Abgaben oder Leistungen; wer in
hricher Weise Staatödiener oder andere in besonderen öffentlichen Pflichten
stehende Personen zur Verlehung dieser Pflichten oder zum Ungehorsam
gegen ihre Vorgesetzten, oder Handwerkögesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder
sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihrer Arbeitsleistungen auf-
forderr, ilt mit Gefängniß bis zu secho Monaten oder Arbeitshaus bis zu
einem Jahre zu bestrafen. Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zu
achlen, wenn sie nicht an einzelne, durch geschäftliche, böutiich oder freund-
schaftliche Verhältnisse verbundene Wersonen gerichtet ist, und sich nicht mit
Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit un Art und Weise
der Miltheilung, als eine vertrauliche und private darstellt.
Unter Schrife sind sowohl hier, als überall, wo das Gesetzbuch die-
sen Ausdruck gebraucht, Handschriften, Druckschriften und bildliche Darstel-
lungen jeder Art zu verstehen.
Art. 114.
asn Die im vorigen Artikel angewrahte Strafe kann bis auf Arbeirshaus
von zwel Jahren gestelgert werden
a) wenn die UAufforderung vor einer zusammgelaufenen oder zusam-
mengerotteten Menge, oder vor einer Versammlung geschehen,
b5) wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzung, auf Zerstörung
von Bachen, oder auf Mishandlung von Personen gerichet
gewesen ist.
AXrt. 115.
ant AnuadS Gefängnißstrase bis zu sechs Monaten oder Arbeithausstrafe bis zu
1 51%% einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mitthrilung (Art. 113)