Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 30. 
Biwichtporto. Das Gewichtporto betraͤgt für jedes Pfund auf 4 Meilen Vg Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen 
für volle 4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem 
dasselbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tarxbestimmungen in Silbergroschen aus- 
gerechneten Horkosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau 
auf die Erhebungsmünze reducirt. Tarbruchtheile werden auf ½ Sgr. resp. 1 Kr. 
erhöht. 
Art. 31 
E Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke 
porto. erh ben: 
Desterr. Waͤhr. Sütd. Weh. 
bis einschl. 3 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr. = 7 Kr. 
über 8—16 „ 3 „ = 15 „ = 10 „ 
„ 16—24 « 4 „ -20 „ = 14 „ 
*“ 24—32 *“ 5 „ -25 „ = 15 „ 
„ 32 7“ 6 „ = 30 „ = 21 „ 
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 
4 Meilen das Winimalporto mit 112 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. oder 
5 Kr. Södd. Währ. erhoben 
  
Art. 32. 
Werihporto. Das Werthporto bettaͤgt: 
— 150 
7F fl. * S S#ees u7 (Ins V. 
87½ 173 . 
(bis Anschiietz. 10. at01 e. Höctehe est 
Södd. *“ Bal r**“ 
1 
r 
2 
1 
bis einschl. 1 Meil. / Sor. "1 * « 
über 12 — 1 1 * 2 7 
über 4 „ 2 „ ; « 3 7. 
Bezuͤglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ. oder 
1750 fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen- 
dung eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte ein.
	        
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