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Art. 30.
Biwichtporto. Das Gewichtporto betraͤgt für jedes Pfund auf 4 Meilen Vg Silbergroschen.
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen
für volle 4 Meilen gerechnet.
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem
dasselbe zur Erhebung kommt.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tarxbestimmungen in Silbergroschen aus-
gerechneten Horkosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau
auf die Erhebungsmünze reducirt. Tarbruchtheile werden auf ½ Sgr. resp. 1 Kr.
erhöht.
Art. 31
E Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke
porto. erh ben:
Desterr. Waͤhr. Sütd. Weh.
bis einschl. 3 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr. = 7 Kr.
über 8—16 „ 3 „ = 15 „ = 10 „
„ 16—24 « 4 „ -20 „ = 14 „
*“ 24—32 *“ 5 „ -25 „ = 15 „
„ 32 7“ 6 „ = 30 „ = 21 „
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl.
4 Meilen das Winimalporto mit 112 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. oder
5 Kr. Södd. Währ. erhoben
Art. 32.
Werihporto. Das Werthporto bettaͤgt:
— 150
7F fl. * S S#ees u7 (Ins V.
87½ 173 .
(bis Anschiietz. 10. at01 e. Höctehe est
Södd. *“ Bal r**“
1
r
2
1
bis einschl. 1 Meil. / Sor. "1 * «
über 12 — 1 1 * 2 7
über 4 „ 2 „ ; « 3 7.
Bezuͤglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ. oder
1750 fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen-
dung eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte ein.