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so ist er mit Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. War derselbe
jedoch schon vorher untüchtig, so ist nur auf Gefängnißstrase von einem
bis zu drei Monaten zu erkennen
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf solche Milltärpflichtige
Anwendung, welche in der Absicht, sich dadurch der Militärpflicht zu entziehen,
ein Verbrechen, welches sie des Militärdienstes unwördig macht, begehen.
Wird jedoch dieses Verbrechen, selbst mit einer höheren Strafe geahndet,
so ist bei Abmessung der letteren die auf Hinterziehung der Militärpflicht
gerichtete Absscht als Erschwerungsgrund zu beröücksichtigen.
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung Behufs Hinterzlehung
der Militärpslicht verstümmelr oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe
en.
Zweites Kapitel.
Von Beleidigung der Person des Landesherrn und einigen
verwandten Verbrechen.
Art. 120.
esittn Wer außer dem Falle des Hochverrathes die geheiligte Person des
5 tkud thärlich beleidigt, ist mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu
elegen.
len gegen den
ndeahtiin
Art. 121.
M Wer den bandesherrn mit Thätlichkeiten oder korperlichen Verletzungen
* bedroht ist mit Arbeiléhauß, oder Zuchthausstrafe von einem bis zu zwöll
len. Jahren zu belegen.
Nrt. 122.
it Lngn Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über die Person des
useste. Landesherrn, oder über dessen Regierungshandlungen, ingleichen Handlungen,
welche für den Landesherrn eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten,
sind mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren oder Arbelts-
haus bis zu vier Jahren zu ahnden.
Art. 123.
Deibiechtn g
70— Käörperliche Verlehungen eines Gliedes der Familie des Landesherrn,
« drhwpwodnrch das beben oder die Gelsteskräfte der verletzten Person in Gefahr