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kommen, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugesügt ).Ph ichee,
wird, sind mit Zuchthausstrafe von vier bis zu dreißig Jahren zu ahnden. i413
Andere Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe
von zwei bio zu zwölf Jahren nach sich.
Nrt. 124.
Bedrohungen der im Art. 123 benannten Personen mit kordrrlichen —
Verlegungen oder Thätlichkeiten sind mit Arbeitéhaus bis zu vier Jahr
zu bestrafen.
Art. 125.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über solche Personen, ) #i Ve-
ingleichen Handlungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Ver- tue
leumdung enthallen, sind mit Gefangniß bio zu einem Jahre oder Arbeits-
haus bis zu drei Jahren zu besttafen.
rt. 126.
Wegen der im Art. 120 bis mit Art. 125 gedachten Verbrechen Oelst e-
kann die strafrechtliche Verfolgung nicht ohne vorgängigen Vortrag an den sat#ens.
handesherrn angeordnet werden. Vergl. Art. 4 und 5.
Art. 127.
Körperliche Verlebungen und thätliche Beleidigungen auswärtiger Re- erbch, "
genten, der Familienglieder derselben oder ihrer mit offentlichem — duͤr-
bekleideten und bei der Fürsilchen Regierung beglaubigten Bevollmächtig= be
len, sind mie Arbeithaus von vier Monaten bis zu zehn Jahren zu be ?#X
K.
rasen
Art. 128.
Bedrohungen der im Art. 127 angegebenen Personen mit körperlichen b. r—
Mo-
Verletungen oder Thätlichkeiten sind mit Gefängnißstrafe von einem
nate bis zu einem Jahre oder Arbeitöhausstrafe bis zu drei Jahren zu
ahnden.
Nrt. 129.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über dieselben Personen,“) korn re.
ingleichen Handlungen, welche für vieselben eine Beleidigung oder Ver- d44
leumdung enthallen, sind mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen.
29.