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Art. 134.
Gewerbtreibende, welche, um einen höheren oder geringeren Lohnsah Pk#en
zu erzwingen, oder zu einem anderen unerlaubten Zwrcke die Einstellung
ihrer Arbeiten verabreden und sich den desfallsigen Anordnungen der Obrig-
keit nicht fügen, sind, so wen nicht Art. 113 eintritt, mit Gefängniß bis
zu vier Monaten zu bestrafen.
Art. 135.
Wer die von einer öffentlichen Behörde angelegten amrlichen Verschluß- E
mittel oder amtlichen Bezelchnungen eines Gegenstandeo verletzt oder ver- -
nichtel, oder die von solchen Behorden erlassenen und an öffentlichen Orten anguneenn ,
aushängenden, angehefteten oder auêgelegten Bekanntmachungen oder auf- Wannzm.
gesteckten Zeichen abreißt, vernichtel, beschädige, beschmutzt oder sonst ver-
unglimpfe oder beseiligt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder,
dasern die Gefängnißstrafe nicht über einen Monat beträgt, mit Geldbuße
bis zu einhundert Thalern zu bestrafen.
Art. 136.
Jeder öffentliche Zusammenlauf und jede öffentliche Zusammenrortung, Auslaus.
denen die Absicht zum Grunde liegk, die öffentliche Ruhe und Ordnung
durch Geschrei reS andere Ungebührlichkeiten zu stören, oder deren Theil-
nahme auf die Aufforderung der mit der Aufrechthaltung der öffentlichen
Ruhe und Ordnung beauftragten Personen nicht ruhig auseinander gehen,
begröndelt daso Verbrechen des Auflaufo.
Theilnehmer an einem Auslause werden mit Gefangniß bis zu zwei
Monaten, Anstister und Anführer bei demselben mil Gefängniß von einem
bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist von Seiten der zusammengelaufenen oe usommengerotteten
Menge den mit der Aufrechthaltung der oöffentlichen he und Ordnung
beauftragten Personen durch Geschrei oder sonst Arah oder Geringe
schähung bbeigt worden, so können diese Strasen bis um die Hälfte er:
höht wer
Art. 137.
at eine öffentlich zusammengelaufene oder öffentlich zusammengerottete kne:
Menge Gewalt gegen Personen oder Sachen ausgeübt oder die Absicht buck.