Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Austubt. 
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dies zu thun zu erkennen gegeben, oder Jemanden durch erregte Besorgniß 
vor solcher Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung ge- 
nöthigt oder zu nöthigen gesucht, so liegt das Verbrechen des Landfriedens- 
brucheé vor. 
Dieses Verbrechen wird, wenn es zur wirklichen Aucnbung der Ge- 
walt nicht gekommen ist, an Anstiftern und Anführern mit Arbeitéhaus 
von sechs Monaten bis zu vier Jahren boer Zuchthaus bis zu sechs Jah- 
ren, an bewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitéhaus bis zu 
vier Jahren, an unbewaffaeten FZiinpnere mit Gefängniß oder Arbeits- 
haus bics zu zwei Jahren bestraft. 
6 zur wirklichen Ausuübung von Gewalt gegen Personen oder 
Sachen gekommen, so konnen die in diesem Artikel angedrohlen Strafen 
bis um die Hälfte erhoht werden. 
Ist aber die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen 
Umständen verubt worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde ge- 
lähmt und ein Einschreiten derselben verhindert wurde, so trite für die 
Anstifter und Anführer Zuchthausstrafe bic zu zwölf Jahren, für die be- 
waffneten Theilnehmer Zuchthauöstrafe bis zu acht Jahren, für die nicht 
bewaffnelen Theilnehmer Arbeitshaus von vier Monaten bic zu vier Jah- 
en oder Zuchthaucstrafe bis zu vier Jahren ein. 
Art. 138. 
Hat ein öffentlicher Zusammenlauf oder eine öffentliche Zusammen: 
roktung gleich anfango oder im weiteren Verlaufe sich gegen eine obrigkeic= 
liche oder richterliche Behörde gerichtet, um eine Verfügung, oder die Unter= 
lassung oder Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine getroffene 
Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtohandlung Rache gegen 
die Behörde zu nehmen, oder dieselbe an der Aus#bung ihrer Befugnisse 
zu hindern, so liegt dac Verbrechen deo Aufruhr vor. 
Anstifter und Anführer bei einem Aufruhre sind mit Zuchthaus von 
drei bis acht Jahren, bewaffnete Theilnehmer mit Zuchthauc von zwei bis 
sechs Jahren, unbewaffnete Theilnehmer mit Arbeitohauc von vier Monaten 
bis zu drei Jahren oder Zuchrhaus bico zu gleicher Dauer zu bestrafen. 
Ist ec bri dem Einschreiten der Behörde zu thätlichem Widerstande 
gegen dieselbe oder deren Diener gekommen, so können diese Strafen bis 
umdie Hälfte, ist aber der thatliche Widerstand gegen die zum Schutze 
der Ordnung ausgeteetene bewaffnete Macht gerichtet worden, bis auf das 
Doppelte erhöht werden.
	        
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